Rz. 15

Innerbetrieblicher Vergleich. Der tatsächliche Fremdvergleich, der allgemein als der "klassische Fall" des Fremdvergleichs angesehen wird, orientiert sich an tatsächlich am Markt feststellbaren Vergleichspreisen oder -werten aus Vereinbarungen zwischen gesellschaftsrechtlich nicht verbundenen Unternehmen, die unter gleichen oder vergleichbaren Verhältnissen getroffen wurden. Nach Ansicht der OECD ist der tatsächliche Fremdvergleich "die direkteste und verlässlichste Methode für die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes".[1] Der tatsächliche Fremdvergleich lässt sich in der Form eines innerbetrieblichen (internen) oder eines zwischenbetrieblichen (externen) Vergleichs durchführen. Ein innerbetrieblicher Vergleich ist immer dann möglich, wenn ein verbundenes Unternehmen die gleiche Lieferung bzw. Leistung sowohl mit verbundenen als auch mit unverbundenen Geschäftspartnern austauscht. Als Vergleichstatbestand dient dabei das unbeeinflusste Geschäft eines Mitglieds des Unternehmensverbundes mit einem gesellschaftsrechtlich unabhängigen Leistungserbringer bzw. -empfänger. Liegen die Voraussetzungen für eine Vergleichbarkeit der Verhältnisse vor (Rz. 10 ff.), können die durch einen innerbetrieblichen Fremdvergleich festgestellten Vergleichspreise (i. R. der Preisvergleichsmethode) oder Vergleichswerte (Gewinnaufschlag i. R. der Kostenaufschlagsmethode, Handelsspanne i. R. der Wiederverkaufspreismethode, Nettomarge i. R. der geschäftsvorfallbezogenen Nettomargenmethode) zur Verrechnungspreisbestimmung der konzerninternen Lieferung oder Leistung herangezogen werden. Sind die Voraussetzungen für einen innerbetrieblichen Vergleich gegeben, stellt diese Art des tatsächlichen Fremdvergleichs die theoretisch exaktere und in der Durchführung zweckmäßigste Verfahrensweise zur Ermittlung fremdvergleichskonformer Verrechnungspreise dar. Die besondere Eignung des innerbetrieblichen Vergleichs ergibt sich dabei aus der Einbeziehung des verbundenen Unternehmens in den Vergleichstatbestand. Dies ist insofern vorteilhaft, als sowohl die Möglichkeit einer Beachtung der Konzernzugehörigkeit durch Berücksichtigung innerbetrieblicher Einflussfaktoren als auch die einer relativ problemlosen Ermittlung der relevanten Vergleichsdaten aus den Unterlagen des betreffenden Unternehmens besteht. Das EU-JTPF empfiehlt in seinem Bericht zur Nutzung von Vergleichswerten in der EU, auf den Rz. 3.18 der VWG VP[2] im Rahmen der verwaltungsseitigen Grundsätze für die Vergleichbarkeitsanalyse besonders hinweist, dass potenzielle interne Vergleichswerte vorrangig vor externen Vergleichswerten zu untersuchen sind und dass auch Vergleichswerte aus Vergleichstransaktionen zwischen anderen Gesellschaften der Unternehmensgruppe und fremden Dritten als "interne Vergleichswerte" i. S. v. Tz. 3.24 der OECD-Leitlinien qualifiziert werden sollten.[3]

 

Rz. 16

Zwischenbetrieblicher Vergleich. Als Vergleichstatbestände des zwischenbetrieblichen Vergleichs dienen Vereinbarungen, die zwischen 2 unabhängigen Geschäftspartnern für vergleichbare Leistungen unter vergleichbaren Bedingungen festgelegt wurden. Der Unterschied zum innerbetrieblichen Vergleich liegt somit darin, dass der Ursprung der zugrunde zu legenden Vereinbarungen außerhalb des Einflussbereichs des Unternehmensverbundes liegt.

Vergleichstatbestände, die durch einen zwischenbetrieblichen Vergleich ermittelt werden, unterliegen insofern am wenigsten der Vermutung der Unangemessenheit, als sie durch das Zusammenwirken der Marktkräfte zustande gekommen sind, daher frei von innerbetrieblichen Einflüssen sind und somit als besonders objektiv angesehen werden müssen.

 

Rz. 17

Vergleichbarkeit der Verhältnisse/Datenbankanalysen. In der praktischen Durchführung sind dem tatsächlichen Fremdvergleich sehr enge Grenzen gesetzt. Das Hauptproblem besteht regelmäßig in der Feststellung geeigneter "unabhängiger" Vergleichstransaktionen bzw. Vergleichsunternehmen, die die Voraussetzungen der Vergleichbarkeit der Verhältnisse (Rz. 10  ff.) erfüllen. Dies ist jedoch in einer Vielzahl von Fällen nicht möglich, da einerseits nicht alle die Vergleichbarkeit bestimmenden Einflussfaktoren übereinstimmen und andererseits vergleichbare Transaktionen entweder nur in der betrachteten oder nur innerhalb anderer Unternehmensgruppen, aber nicht zwischen unverbundenen Unternehmen ausgetauscht werden. Die dargestellten Probleme des tatsächlichen Fremdvergleichs zeigen sich insbesondere im Rahmen der Verrechnungspreisermittlung über eine Datenbankanalyse. Bei dieser werden verrechnungspreisdeterminierende Faktoren, z. B. Gewinnmargen, Renditekennziffern, Profitabilitätskennziffern etc., aus einer Datenbank mit wirtschaftlichen Kennziffern von privaten und börsennotierten Unternehmen abgeleitet.[4] Zu Problemen führt in diesem Zusammenhang vor allem die Bestimmung von unabhängigen Unternehmen, die mit dem zu beurteilenden verbundenen Unternehmen vergleichbar sind. Häufig kann nur eine relativ geringe Anzahl von Vergleichsunternehme...

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