Rz. 8

Zentrale Merkmale des Fremdvergleichs. Der Fremdvergleichsgrundsatz ist der zentrale Angemessenheits- und Korrekturmaßstab für internationale Verrechnungspreise. Hiernach ist ein Entgelt für eine gruppeninterne Lieferung oder Leistung unangemessen, wenn es von dem abweicht, was "unabhängige Dritte unter gleichen oder vergleichbaren Verhältnissen vereinbart hätten".[1] Als die 2 dominanten Merkmale des Fremdvergleichs sind dabei die Unabhängigkeit der Geschäftspartner (Unternehmen) und die Vergleichbarkeit der Verhältnisse anzusehen. Das erste Merkmal steht für den Wortbestandteile "Fremd-", das zweite Merkmal für den Wortbestandteil "-vergleich". Die Wahl des Verfahrens zur Ermittlung von Vergleichstatbeständen bei der Beurteilung der Angemessenheit von Verrechnungspreisen ist allein davon abhängig, wie sich im konkreten Einzelfall die beiden charakteristischen Merkmale des Fremdvergleichs – Unabhängigkeit der Geschäftspartner einerseits, Vergleichbarkeit der Verhältnisse andererseits – darstellen.

 

Rz. 9

Tatsächliche und fiktive Unabhängigkeit. Im Rahmen des Merkmals der Unabhängigkeit der Geschäftspartner ist zwischen tatsächlicher und fiktiver Unabhängigkeit zu unterscheiden. Von tatsächlicher Unabhängigkeit ist auszugehen, wenn eine Einflussnahme auf das Entscheidungsverhalten der einzelnen Geschäftspartner, die über den aus der Geschäftsbeziehung selbst entstehenden Einfluss hinausgeht, ausgeschlossen ist.[2] Fiktive Unabhängigkeit als Hilfsmaßstab in den Fällen, in denen keine Geschäftsvorfälle zwischen tatsächlich Unabhängigen festgestellt werden können, wird demgegenüber hergestellt, indem ein Vergleichsunternehmen fingiert wird, das seine unternehmenspolitischen und betrieblichen Entscheidungen nur nach Maßgabe seiner originären Zielfunktion trifft. Hierbei wird dasselbe unternehmerische Entscheidungsfeld wie dasjenige des abhängigen Unternehmens unterstellt, sodass Einzelentscheidungen über Art, Umfang und Bewertung des Leistungsaustausches allein durch die Vorteilhaftigkeitsüberlegungen autonomer Entscheidungsträger bestimmt werden.[3]

[2] Vgl. Baumhoff/Liebchen, in Mössner/Lampert u. a., Steuerrecht international tätiger Unternehmen, 6. Aufl. 2023, Rz. 4.103  f. m. w. N.
[3] Vgl. Baumhoff/Liebchen, in Mössner/Lampert u. a., Steuerrecht international tätiger Unternehmen, 6. Aufl. 2023, Rz. 4.105  ff. m. w. N.

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