Leitsatz

Ist ein Erbe aus Gründen, die ausschließlich in seiner Person ihre Ursache haben, verpflichtet, das Erbe an einen Dritten weiterzuleiten, stellt diese Verpflichtung keine vom Erwerb abzugsfähige Nachlassverbindlichkeit i.S. des § 10 Abs. 5 ErbStG dar.

 

Normenkette

§ 10 Abs. 5 ErbStG, § 32 Abs. 3 und 4 PfDG EKD

 

Sachverhalt

Der Kläger ist Pfarrer in der Kirchengemeinde X. Mit notariell beurkundetem Testament setzte der Erblasser (E) den Kläger sowie eine weitere Person (A) zu seinen Erben ein. E verstarb im Jahr 2012. Da A das Erbe wirksam ausschlug, wurde der Kläger Alleinerbe.

Der Kläger zeigte dem zuständigen Landeskirchenamt seine Erbeinsetzung mit dem Hinweis an, dass er das Erbe für die Kirchengemeinde X annehmen und es dieser vollumfänglich zur Verfügung stellen wolle. Das Landeskirchenamt genehmigte aufgrund der beabsichtigten Weiterleitung der Erbschaft an die Kirchengemeinde X die Annahme der Erbschaft nach § 32 Abs. 3 des Pfarrdienstgesetzes der EKD (PfDG EKD). Im Jahr 2013 übertrug der Kläger die ihm angefallene Erbschaft auf die Kirchengemeinde X. In der notariellen Urkunde heißt es, die Übertragung erfolge frei im Wege der Schenkung.

Das FA setzte gegen den Kläger Erbschaftsteuer fest. Der Einspruch war nur aus nicht streitgegenständlichen Gründen teilweise erfolgreich. Im Übrigen blieben Einspruch und Klage, mit denen sich der Kläger auf eine fehlende Bereicherung berief, erfolglos. Das FG führte aus, der Kläger sei Alleinerbe des E geworden. Ferner sei das FA von der richtigen Bemessungsgrundlage ausgegangen (FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14.12.2016, 3 K 613/15).

 

Entscheidung

Der BFH wies die Revision des Klägers als unbegründet zurück. Der Erbschaftsteuerbescheid sei rechtmäßig. Der Kläger, der Alleinerbe des E geworden sei, sei aus den in den Praxis-Hinweisen genannten Gründen durch die Übertragung der Erbschaft auf die Kirchengemeinde X nicht von der Erbschaftsteuerpflicht frei geworden. Der BFH brauchte deshalb nicht zu entscheiden, ob überhaupt eine kirchenrechtlich begründete Pflicht zur Weiterleitung des Nachlasses an die Kirchengemeinde bestand.

 

Hinweis

Im Streitfall ging es um die Frage, ob ein evangelischer Pfarrer für den Erwerb als testamentarischer Erbe Erbschaftsteuer entrichten muss, obwohl er die ihm angefallene Erbschaft aufgrund einer (möglicherweise gegebenen) kirchengesetzlichen Verpflichtung "frei im Wege der Schenkung" an "seine" Kirchengemeinde weitergeleitet hat.

1. Ein Rechtsgeschäft unter Lebenden, durch das eine andere Person, die nicht unmittelbar mit dem Erbanfall von Todes wegen eine Vermögensposition erwirbt, an die Stelle des Erben rückt, hat grundsätzlich keine Auswirkung auf die kraft Gesetzes eintretende Steuerpflicht. Der Erbe, der seine Erbschaft veräußert oder verschenkt, wird durch die rechtsgeschäftliche Übertragung seines Erwerbs von Todes wegen nicht von der Erbschaftsteuerpflicht frei. Er bleibt weiterhin Schuldner der Erbschaftsteuer.

2. Die Weiterleitung des Nachlasses an die Kirchengemeinde begründet keinen entsprechenden Abzug von Nachlassverbindlichkeiten.

a) Die vom Erblasser herrührenden Schulden sind nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig; das sind die aus Rechtsgründen bestehenden Erblasserschulden. Darunter fallen alle vertraglichen, außervertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen, die in der Person des Erblassers begründet worden und mit seinem Tod nicht erloschen sind bzw. kraft § 10 Abs. 3 ErbStG als nicht erloschen gelten.

Die durch Kirchengesetz begründete Verpflichtung eines evangelischen Pfarrers, den Nachlass an seine Kirchengemeinde zu übertragen, ist danach keine Erblasserschuld. Sie ist keine Schuld, die den Erblasser traf. Auch handelt es sich nicht um eine einer sittlichen Verpflichtung des Erblassers entsprechende Last.

b) Gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG sind ferner Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen und geltend gemachten Pflichtteilen und Erbersatzansprüchen vom Erwerb als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig. Eine Auflage i.S.d. Vorschrift ist gegeben, wenn der Erblasser den Erben oder einen Vermächtnisnehmer durch Testament zu einer Leistung verpflichtet, ohne einem anderen ein Recht auf diese Leistung zuzuwenden (§ 1940, §§ 2192ff. BGB). Bei der Auflage sowie den anderen in § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG aufgezählten Verbindlichkeiten handelt es sich um Lasten, die den Erben als solchen treffen, um sog. Erbfallschulden gemäß § 1967 Abs. 2 BGB. Sie haben ihren Rechtsgrund entweder im Willen des Erblassers oder unmittelbar im Gesetz. Ihnen ist gemeinsam, dass sie sich auf den Erblasser und die Erbschaft selbst rückbeziehen lassen und nicht ausschließlich der besonderen Situation des Erben entspringen.

Eine solche Auflage oder eine einer Auflage entsprechende Verpflichtung liegt bei der Weiterleitungspflicht des Pfarrers nicht vor. Die Pflicht hat ihre Ursache nicht in der Person des Erblassers. Sie hängt auch nicht mit dem vererbten Vermögen zusammen, sondern ist ausschließlich ...

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