Leitsatz

Ungewisse Verbindlichkeiten müssen durch die Bildung einer → Rückstellung in der Bilanz ausgewiesen werden (§ 249 Abs. 1 HGB). Dies gilt auch für den Fall der aufschiebend oder auflösend bedingten Verpflichtung zur Rückzahlung öffentlicher Zuschüsse. Werden einem Unternehmen solche Zuschüsse unter dem Vorbehalt gewährt, daß diese bei Eintritt bestimmter Ereignisse, z. B. gute Verwertbarkeit des geförderten Projekts, an den Zuschussgeber zurückzuzahlen sind, entsteht bereits bei der Vereinnahmung der Fördermittel wirtschaftlich eine Verpflichtung, die als ungewisse Verbindlichkeit einzustufen ist. Allerdings muss die Höhe der entsprechenden Rückstellung nicht unbedingt dem jeweiligen Förderbetrag entsprechen. Über den Grad der Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme aus der Rückzahlungsverpflichtung muss vielmehr bei einem mehrjährigen Förderzeitraum für jeden Bilanzstichtag eine Wahrscheinlichkeitsprognose aufgestellt werden, was in der Praxis die Wertfindung sicherlich nicht einfach macht.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 17.12.1998, IV R 21/97

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