Leitsatz

1. § 56 Satz 2 EStDV verpflichtet den Steuerpflichtigen zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung, wenn zum Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums ein verbleibender Verlustabzug festgestellt worden ist, so dass der Anlauf der Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO gehemmt ist.

2. Die Verpflichtung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung nach § 56 Satz 2 EStDV gilt nur für den unmittelbar auf den festgestellten Verlustabzug folgenden Veranlagungszeitraum.

3. Ist der Steuerpflichtige nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG nur auf seinen Antrag hin zur Einkommensteuer zu veranlagen, kommt er mit der Abgabe der Einkommensteuererklärung nicht nur seiner Erklärungspflicht gemäß § 56 Satz 2 EStDV nach, sondern stellt zugleich einen Veranlagungsantrag i.S. des § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG, der wiederum die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 3 AO auslöst.

 

Normenkette

§ 25 Abs. 1 und 3, § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG, § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 171 Abs. 3 AO, § 56 Satz 2 EStDV

 

Sachverhalt

Mit Bescheid vom 5.6.2008 hatte das FA für den Kläger auf den 31.12.2005 einen verbleibenden Verlustvortrag festgestellt.

Seine Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre (2006 bis 2008) gab der Kläger, der in dieser Zeit ausschließlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielt hatte, im Dezember 2013 ab.

Das FA lehnte eine Veranlagung für die Streitjahre ab, da der Antrag auf Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG nicht fristgerecht gestellt worden sei.

Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage war insoweit erfolgreich, als das FG durch ein Zwischenurteil entschied, das FA sei dem Grunde nach dazu verpflichtet, den Kläger für die Streitjahre zur Einkommensteuer zu veranlagen (Niedersächsisches FG, Urteil vom 5.12.2014, 2 K 113/14, Haufe-Index 7692245, EFG 2015, 701).

 

Entscheidung

Die Revision des FA betreffend den VZ 2006 wies der BFH aus den in den Praxis-Hinweisen erläuterten Gründen als unbegründet zurück.

Betreffend der Veranlagungszeiträume 2007 und 2008 hat er die Vorentscheidung hingegen aufgehoben und die Klage abgewiesen.

 

Hinweis

1. Besteht das Einkommen – wie im Streitfall – nach § 46 Abs. 2 EStG ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, wird eine Einkommensteuerveranlagung nur durchgeführt, wenn sie nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG beantragt wird. Der Antrag ist gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung zu stellen.

2. Die Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer beträgt nach § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO vier Jahre. Sie beginnt grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist (§ 170 Abs. 1 AO), und ist gewahrt, wenn der Steuerbescheid den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde vor Fristablauf verlassen hat (§ 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO).

3. Der Anlauf der Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer 2006 war vorliegend nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO gehemmt, weil der Kläger verpflichtet war, für dieses Jahr eine Steuererklärung einzureichen.

a) Denn nach § 56 Satz 2 EStDV ist eine Einkommensteuererklärung (hier: für 2006) abzugeben, wenn zum Schluss des vorangegangenen VZ (hier: 2005) ein verbleibender Verlustabzug festgestellt worden ist. Daher war die vierjährige Festsetzungsfrist infolge der Anlaufhemmung bei Einreichung der Erklärung im Dezember 2013 beim FA noch nicht abgelaufen (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO i.V.m. § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO).

b) Zudem lagen im Streitfall die Voraussetzungen der Ablaufhemmung i.S.d. § 171 Abs. 3 AO vor. Danach läuft eine Festsetzungsfrist, soweit vor ihrem Ablauf ein Antrag auf Steuerfestsetzung oder auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung gestellt wird, nicht vor der unanfechtbaren Entscheidung über diesen Antrag ab.

aa) Als "Antrag" i.S.d. § 171 Abs. 3 AO sind nur solche Willensbekundungen zu verstehen, die ein Tätigwerden der Finanzbehörden außerhalb des infolge der Amtsmaxime ohnehin gebotenen Verwaltungshandelns auslösen sollen.

Die Abgabe gesetzlich vorgeschriebener Steuererklärungen gehört zur allgemeinen Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen und ist kein Antrag, selbst wenn die Veranlagung zu einer Steuererstattung führt. Dagegen ist die Abgabe einer Einkommensteuererklärung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG ein Antrag i.S.d. § 171 Abs. 3 AO.

bb) Kommt – wie im Streitfall – trotz der Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung nur eine Antragsveranlagung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG in Betracht, besitzt die Einkommensteuererklärung einen doppelten Zweck:

  • Mit ihr erfüllt der Steuerpflichtige einerseits seine Erklärungspflicht nach § 56 Satz 2 EStDV.
  • Andererseits stellt er mit der Abgabe der Einkommensteuererklärung gleichzeitig einen Antrag i.S.d. § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG. Da ein solcher die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 3 AO auslöst, ist das FA dem Grunde nach verpflichtet, den Kläger zur Einkommensteuer 2006 zu veranlagen.

4. Entgegen der Ansich...

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