Bilanzsteuerrechtlich erwirbt ein Getränkehändler an diesen Behältnissen kein Eigentum, wenn er von einem Abfüller Getränke mit der Verpflichtung erhält, die mitgelieferten Behältnisse (Flaschen und Kisten) zurückzugeben. Das Eigentum verbleibt beim Abfüller. Aus diesen Gründen kann das Pfandleergut auch nicht als Teil des Warenvorrats behandelt werden. Dem Getränkehändler steht für die an den Abfüller verauslagten Pfandgelder eine Forderung auf Rückerstattung zu. Der Getränkehändler darf die Forderung gegenüber dem Abfüller nicht mit der Verpflichtung gegenüber dem Kunden verrechnen, die von ihnen vereinnahmten Pfandgelder an sie zurückzugeben. Für die Verpflichtung gegenüber dem Kunden ist eine Rückstellung zu bilden.[1]

Eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten wegen möglicher vertraglicher Schadenersatzverpflichtungen für die nicht vollständige Rückgabe von Leergut darf steuerrechtlich nur gebildet werden, wenn der Getränkehersteller von den Schadenersatzanspruch begründenden Umständen Kenntnis hat oder zumindest eine derartige Kenntniserlangung unmittelbar bevorsteht. Nach den im Getränkehandel branchenüblichen Abläufen kann im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen nur aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise mit einer vorzeitigen Inanspruchnahme des zur Rückgabe Verpflichteten gerechnet werden.[2]

Hat ein Getränkehändler einerseits an seinen Lieferanten Pfandgelder für die an ihn gelieferten Kästen und Flaschen gezahlt und andererseits von seinen Kunden Pfandgelder in gleicher Höhe vereinnahmt, so gleichen sich diese Vorgänge i. d. R. bilanziell aus. Der Händler ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände berechtigt, in seiner Bilanz insoweit ein Verlustgeschäft auszuweisen.[3]

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