(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

1.

entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1[2] [Bis 08.02.2021: § 5 Satz 1], § 7 Absatz 7 Satz 1[3] [Bis 30.06.2022: Absatz 1 Satz 4] oder § 9 Absatz 5 Satz 1 eine Verpackung oder einen Verpackungsbestandteil in Verkehr bringt,

 

2.

entgegen § 6 Satz 2 eine Nummer oder Abkürzung verwendet,

 

3.

entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 sich nicht, nicht richtig oder nicht vollständig an einem System beteiligt,

 

4.

entgegen § 7 Absatz 6 ein Entgelt oder einen Vorteil verspricht oder gewährt,

 

5.

[4]entgegen § 7 Absatz 7 Satz 2 oder § 9 Absatz 5 Satz 2 eine Verpackung zum Verkauf anbietet oder das Anbieten einer Verpackung zum Verkauf ermöglicht,

 

5a.

[5]entgegen § 7 Absatz 7 Satz 3 erster Halbsatz oder § 9 Absatz 5 Satz 3 eine in § 3 Absatz 14c Satz 1 genannte Tätigkeit erbringt,

 

6.[6] [Bis 30.06.2022: 5.]

entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

 

7.[7] [Bis 30.06.2022: 6.]

entgegen § 8 Absatz 3 Satz 3 oder § 17 Absatz 3 Satz 1 einen Mengenstromnachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig hinterlegt[8] [Bis 02.07.2021: vorlegt],

 

8.[9] [Bis 30.06.2022: 7.]

entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 sich nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig registrieren lässt,

 

9.[10] [Bis 30.06.2022: 8.]

entgegen § 9 Absatz 1 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

9.[11]

 

9.

entgegen § 9 Absatz 5 Satz 2 eine Verpackung zum Verkauf anbietet,

 

10.

entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

 

11.

entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 eine Vollständigkeitserklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig hinterlegt,

 

12.

entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 die Sammlung von restentleerten Verpackungen nicht sicherstellt,

 

13.

entgegen § 14 Absatz 2 dort genannte Abfälle einer Verwertung nicht richtig zuführt,

 

14.

entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5[12] [Bis 02.07.2021: 4] Satz 1, eine dort genannte Verpackung nicht zurücknimmt,

 

15.

entgegen § 15 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 5[13] [Bis 02.07.2021: 4] Satz 1, einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gibt,

 

16.

entgegen § 15 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 5[14] [Bis 02.07.2021: 4] Satz 3 eine dort genannte Verpackung einer Wiederverwendung oder Verwertung nicht richtig zuführt,

 

17.

[15]entgegen § 15 Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung mit § 31 Absatz 3 Satz 3, oder § 15 Absatz 5 Satz 5 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,

Bis 02.07.2021:

17.

entgegen § 15 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 4 Satz 5, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 4 oder 5, einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

 

18.

ohne Genehmigung nach § 18 Absatz 1 Satz 1 ein System betreibt,

 

19.

entgegen § 20 Absatz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

 

20.

entgegen § 21 Absatz 2 Satz 1 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

 

20a.

[16]entgegen § 30a Absatz 1 eine Einwegkunststoffgetränkeflasche in Verkehr bringt,

 

21.

entgegen § 31 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, ein Pfand nicht erhebt,

 

22.

entgegen § 31 Absatz 1 Satz 3 eine Einweggetränkeverpackung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kennzeichnet,

 

23.

entgegen § 31 Absatz 2 Satz 1 eine Einweggetränkeverpackung nicht zurücknimmt oder das Pfand nicht erstattet,

 

24.

entgegen § 31 Absatz 2 Satz 2 ein Pfand ohne Rücknahme der Verpackung erstattet,

 

25.

entgegen § 31 Absatz 3 Satz 1 eine zurückgenommene Einweggetränkeverpackung einer Verwertung nicht richtig zuführt,

 

26.

entgegen § 31 Absatz 1 Satz 4 sich an einem bundesweiten Pfandsystem nicht beteiligt,[17] [Bis 02.07.2021: oder]

 

27.

entgegen § 32 Absatz 1 oder 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, einen Hinweis nicht oder nicht richtig gibt,

 

28.

[18]entgegen § 33 Absatz 1 Satz 1 eine Ware in einer Mehrwegverpackung nicht anbietet,

 

29.

[19]entgegen § 33 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2 Satz 2, eine Verkaufseinheit zu einem höheren Preis oder zu schlechteren Bedingungen anbietet oder

 

30.

[20]entgegen § 33 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder § 34 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgegebenen Weise gibt.

 

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3, 4, 12, 13 und 18 mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 5, 5a[21] 6, 7, 8[22] [Bis 30.06.2022: 9], 11, 14, 15, 16, 17, 19, 20, 21, 22, 23, 25 und 26 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro und in den übr...

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