(1) Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 2004/10/EG der Kommission[1] eingesetzten Europäischen Bankenausschuss unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

 

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

[1] ABl. L 3 vom 7.1.2004, S. 36.

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