(1) Für Risikopositionen gegenüber Instituten, für die eine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, wird eine Risikogewichtung gemäß Artikel 120 vorgenommen. Für Risikopositionen gegenüber Instituten, für die keine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, wird eine Risikogewichtung gemäß Artikel 121 vorgenommen.

 

(2) Risikopositionen gegenüber Instituten mit einer Restlaufzeit von drei Monaten oder weniger, die auf die Landeswährung des Kreditnehmers lauten und in dieser Währung refinanziert sind, werden mit einem Risikogewicht belegt, das um eine Stufe ungünstiger ist als das Vorzugs-Risikogewicht nach Artikel 114 Absätze 4 bis 7, das Risikopositionen gegenüber dem Zentralstaat, in dessen Hoheitsgebiet das Institut seinen Sitz hat, zugewiesen wird.

 

(3) In keinem Fall erhalten Risikopositionen mit einer Restlaufzeit von drei Monaten oder weniger, die auf die Landeswährung des Kreditnehmers lauten und in dieser Währung refinanziert sind, ein Risikogewicht von unter 20 %.

 

(4) Risikopositionen gegenüber einem Institut in Form von Mindestreserven, die von einem Institut aufgrund von Auflagen der EZB oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats zu halten sind, dürfen mit demselben Risikogewicht belegt werden wie Risikopositionen gegenüber der Zentralbank des betreffenden Mitgliedstaats, sofern

 

a)

die Reserven gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 der Europäischen Zentralbank vom 12. September 2003 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht[1] oder gemäß nationalen Anforderungen, die jener Verordnung in allen sachlichen Aspekten gleichwertig sind, gehalten werden,

 

b)

die Reserven im Falle des Konkurses oder der Insolvenz des Instituts, bei dem sie gehalten werden, rechtzeitig in vollem Umfang an das Institut zurückgezahlt und nicht zur Deckung anderer Verbindlichkeiten des Instituts zur Verfügung gestellt werden.

 

(5)[2] Risikopositionen gegenüber Finanzinstituten, die von den zuständigen Behörden zugelassen wurden und beaufsichtigt werden und hinsichtlich der Robustheit vergleichbaren Aufsichtsvorschriften unterliegen wie Institute, werden wie Risikopositionen gegenüber Instituten behandelt.

Für die Zwecke dieses Absatzes gelten die Aufsichtsanforderungen der Verordnung (EU) 2019/2033 als den Anforderungen an Institute in Bezug auf die Robustheit gleichwertig.

Bis 28.06.2021:

(5) Risikopositionen gegenüber Finanzinstituten, die von den zuständigen Behörden zugelassen wurden und beaufsichtigt werden und hinsichtlich der Robustheit vergleichbaren Aufsichtsvorschriften unterliegen wie Institute, werden wie Risikopositionen gegenüber Instituten behandelt.

[1] ABl. L 250 vom 2.10.2003, S. 10.
[2] Abs. 5 geändert durch Verordnung (EU) 2019/2033. Geändert durch Verordnung (EU) 2019/2033; sie gilt ab dem 26.6.2021. Gültigkeit geändert auf den 29.6.2021 durch Durchführungsverordnung (EU) 2021/1043 der Kommission vom 24. Juni 2021 (Abl. L 225 vom 25.6.2021 S. 52).

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