Die zuständigen Behörden sind transparent und veröffentlichen zumindest Folgendes:
a) |
jährliche Tätigkeitsberichte über ihre Aufgaben gemäß dieser Verordnung; |
b) |
jährliche Arbeitsprogramme über ihre Aufgaben gemäß dieser Verordnung; |
d) |
aggregierte Informationen über die in Artikel 26 Absatz 8 Unterabsatz 1 genannten Erkenntnisse und Schlussfolgerungen aus Inspektionen. Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass diese Erkenntnisse und Schlussfolgerungen in Bezug auf Einzelinspektionen veröffentlicht werden. |
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