(1) Eine Wirtschaftstätigkeit leistet einen wesentlichen Beitrag zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft einschließlich Abfallvermeidung, Wiederverwendung und Recycling, wenn sie:

 

a)

die natürlicher Ressourcen, einschließlich beschaffter biobasierter und anderer Rohstoffe nachhaltiger Herkunft, in der Produktion, effizienter nutzt, unter anderem durch

i)

einen reduzierten Einsatz von Primärrohstoffen oder eine Steigerung der Verwendung von Nebenprodukten und Sekundärrohstoffen; oder

ii)

Ressourcen- und Energieeffizienzmaßnahmen;

 

b)

die Haltbarkeit, Reparaturfähigkeit, Nachrüstbarkeit oder Wiederverwendbarkeit von Produkten, insbesondere bei den Entwicklungs- und Fertigungstätigkeiten, verbessert;

 

c)

die Recyclingfähigkeit von Produkten, einschließlich der der in diesen Produkten enthaltenen einzelnen Materialien, unter anderem durch die Ersetzung oder eingeschränkte Verwendung von nicht wiederverwendbaren Produkten und Materialien, insbesondere bei den Entwicklungs- und Fertigungstätigkeiten, verbessert;

 

d)

den an gefährlichen Stoffen wesentlich verringert und besonders besorgniserregender Stoffe in Materialien und Produkten während ihres gesamten Lebenszyklus gemäß den im Unionsrecht festgelegten Zielen ersetzt, unter anderem durch Ersetzung dieser Stoffe durch sicherere Alternativen und durch Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit;

 

e)

die Nutzung von Produkten, unter anderem durch Wiederverwendung, Design für Langlebigkeit, Umfunktionierung, Demontage, Wiederaufarbeitung, Modernisierung und Reparatur sowie gemeinsame Nutzung von Produkten, verlängert;

 

f)

Sekundärrohstoffe verstärkt nutzt und ihre Qualität steigert, unter anderem durch eine hochwertiges Recycling von Abfällen;

 

g)

die Abfallerzeugung, einschließlich der Erzeugung von Abfall bei der Gewinnung von Mineralien sowie bei Bau und Abriss von Gebäuden, vermieden oder verringert;

 

h)

die Wiederverwendung und das Recycling von Abfällen verstärkt vorbereitet;

 

i)

die Infrastruktur für die Abfallbewirtschaftung, die für die Vermeidung, die Vorbereitung für die Wiederverwendung und das Recycling erforderlich ist, stärker ausbaut, wobei gleichzeitig gewährleistet wird, dass die wiedergewonnenen Materialien als hochwertige Sekundärrohstoffe für die Produktion unter Vermeidung eines Downcycling recycelt werden;

 

j)

die Abfallverbrennung möglichst verringert und die Abfallbeseitigung, einschließlich der Deponierung, vermeidet, gemäß den Grundsätzen der Abfallhierarchie;

 

k)

Abfall vermeidet oder verringert, oder

 

l)

jede der in den Buchstaben a bis k dieses Absatzes genannten Tätigkeiten gemäß Artikel 16 fördert.

 

(2) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 23 einen delegierten Rechtsakt, um

 

a)

in Ergänzung des Absatzes 1 dieses Artikels technische Bewertungskriterien festzulegen, anhand deren festgestellt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine bestimmte Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Übergang zu einer kreislauforientierten Wirtschaft leistet; und

 

b)

in Ergänzung des Artikels 17 technische Bewertungskriterien für jedes relevante Umweltziel festzulegen, anhand deren festgestellt wird, ob davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit, für die gemäß Buchstabe a des vorliegenden Absatzes technische Bewertungskriterien festgelegt werden, eines oder mehrere dieser Ziele erheblich beeinträchtigt.

 

(3) Vor dem Erlass des delegierten Rechtsakts nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels konsultiert die Kommission die in Artikel 20 genannte Plattform zu den in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten technischen Bewertungskriterien

 

(4) Die Kommission legt die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten technischen Bewertungskriterien in einem einzigen delegierten Rechtsakt fest und trägt dabei den Anforderungen des Artikels 19 Rechnung.

 

(5) Die Kommission erlässt den in Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakt bis zum 31. Dezember 2021, um seine Anwendung ab dem 1. Januar 2023 zu gewährleisten.

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