DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards[1], insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

 

(1) Nach der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 müssen kapitalmarktorientierte Unternehmen, die dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegen, für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2005 beginnen, unter bestimmten Bedingungen ihre konsolidierten Abschlüsse gemäß den internationalen Rechnungslegungsstandards erstellen, die in Artikel 2 dieser Verordnung definiert sind.

 

(2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission vom 29. September 2003 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates [2] wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen, die am 14. September 2002 vorlagen, übernommen. Unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Sachverständigengruppe ("Technical Expert Group"/ TEG) der "European Financial Reporting Advisory Group" (EFRAG) hat die Kommission diese Verordnung geändert, um alle vom "International Accounting Standards Board" (IASB) vorgelegten Standards sowie alle vom "International Financial Reporting Interpretations Committee" (IFRIC) vorgelegten Interpretationen, die in der Gemeinschaft zum 15. Oktober 2008 vollständig übernommen wurden, aufzunehmen. Eine Ausnahme bildet IAS 39 ("Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung"), von dem bestimmte Teile nicht übernommen wurden.

 

(3) Die verschiedenen internationalen Standards wurden mittels einer Reihe von Änderungsverordnungen übernommen. Dies schafft Rechtsunsicherheit und erschwert die korrekte Anwendung der internationalen Rechnungslegungsstandards in der Gemeinschaft. Um die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Rechnungslegungsstandards zu vereinfachen, ist es aus Gründen der Klarheit und der Transparenz geboten, die Standards, die derzeit Gegenstand der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 sind, sowie die damit verbunden Änderungsrechtsakte in einem einzigen Text zusammenzufassen.

 

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 sollte daher durch diese Verordnung ersetzt werden.

 

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Rechnungslegung

— HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

[1] ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1.
[2] ABl. L 261 vom 13.10.2003, S. 1.

Art. 1

Die internationalen Rechnungslegungsstandards im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 werden gemäß dem Anhang dieser Verordnung übernommen.

Art. 2

Die Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 wird hiermit aufgehoben.

Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.

Art. 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

ANHANG INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARDS

IAS 1[2] Darstellung des Abschlusses
IAS 2[3] Vorräte
IAS 7[4] Kapitalflussrechnungen
IAS 8[5] Rechnungslegungsmethoden, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehler
IAS 10[6] Ereignisse nach dem Bilanzstichtag
IAS 11[7] Fertigungsaufträge [außer Kraft]
IAS 12[8] Ertragsteuern - Latente Steuern: Realisierung zugrunde liegender Vermögenswerte[9] [Bis 31.12.2012: Ertragsteuern]
IAS 16[10] Sachanlagen
IAS 17[11] Leasingverhältnisse
IAS 18[12] Umsatzerlöse [außer Kraft]
IAS 19[13] Leistungen an Arbeitnehmer
IAS 20[14] Bilanzierung und Darstellung von Zuwendungen der öffentlichen Hand
IAS 21[15] Auswirkungen von Wechselkursänderungen
IAS 23[16] Fremdkapitalkosten
IAS 24[17] Angaben über Beziehungen zu nahe stehenden Unternehmen und Personen
IAS 26[18] Bilanzierung und Berichterstattung von Altersversorgungsplänen
IAS 27[19] Einzelabschlüsse[20] [Bis 31.12.2014: Konzern- und Einzelabschlüsse]
IAS 28[21] Anteile an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen[22] [Bis 31.12.2014: Anteile an assoziierten Unternehmen]
IAS 29[23] Rechnungslegung in Hochinflationsländern
IAS 31[24] Anteile an Gemeinschaftsunternehmen
IAS 32[25] Finanzinstrumente: Darstellung - Saldierung von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten[26] [Bis 31.12.2012: Finanzinstrumente: Darstellung]
IAS 33[27] Ergebnis je Aktie
IAS 34[28] Zwischenberichterstattung
IAS 36[29] Wertminderung von Vermögenswerten
IAS 37[30] Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen
IAS 38[31] Immaterielle Vermögenswerte
IAS 39[32] Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung
IAS 40[33] Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien
IAS 41[34] Landwirtschaft
IFRS 1[35] Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards - Darlehen der öffentlichen Hand[36] [Bis 31.12.2012: Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards]
IFRS...

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