Ob der Ankauf von Wertpapieren als Vermögensverwaltung oder als gewerbliche Tätigkeit anzusehen ist, hängt, wenn eine selbstständige und nachhaltige, mit Gewinnerzielungsabsicht betriebene Tätigkeit vorliegt, entscheidend davon ab, ob die Tätigkeit sich auch als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt.

Ein fortgesetzter An- und Verkauf von Wertpapieren reicht für sich allein zur Annahme eines Gewerbebetriebs nicht aus, solange er sich in den gewöhnlichen Formen, wie sie bei Privatleuten die Regel bilden, abspielt. Das gilt selbst dann, wenn der Handel einen erheblichen Umfang annimmt und sich über längere Zeit erstreckt.[1]

Auch ein An- und Verkauf von Optionskontrakten selbst in größerem Umfang begründet im Allgemeinen keinen Gewerbebetrieb. Eine gewerbliche Betätigung setzt jedenfalls voraus, dass der Steuerpflichtige sich wie ein bankentypischer Händler verhält.[2]

Bei der Verwaltung von Wertpapieren gehört die Umschichtung der Wertpapiere regelmäßig noch zur privaten Vermögensverwaltung, sodass ein Gewerbebetrieb erst bei Vorliegen besonderer Umstände anzunehmen ist. Solche besonderen Umstände können sein:

  • Die Wertpapiere werden nicht nur auf eigene Rechnung, sondern untrennbar damit verbunden in erheblichem Umfang auch für fremde Rechnung erworben und wieder veräußert.[3]
  • Es wird ein Ladenlokal unterhalten.
  • Es wird regelmäßig die Börse besucht oder nicht über einen Bankier, sondern unmittelbar oder über einen Dritten als An- und Verkäufer von Wertpapieren gehandelt.

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