Bei dem Merkmal der Gewinnerzielungsabsicht wird auf das Gesamtergebnis des Betriebs von der Gründung bis zur Veräußerung, Aufgabe oder Liquidation abgestellt (Totalgewinn). Die Gewinnerzielungsabsicht muss dabei nicht Hauptzweck sein. Es genügt, wenn sie Nebenzweck ist.

Werden tatsächlich Gewinne erzielt, ist von dem Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht auszugehen. Aber auch im Verlustfall kann eine Gewinnerzielungsabsicht gegeben sein. Während der Anlaufphase der Unternehmung (5 – 10 Jahre) liegt trotz des Vorliegens von Verlusten regelmäßig Gewinnerzielungsabsicht vor. Dies gilt nur nicht, wenn die Tätigkeit von Anfang an nicht geeignet war, Gewinne abzuwerfen oder aus reinen privaten Neigungen aufgenommen wurde. Werden nach der Anlaufphase immer noch Verluste erwirtschaftet, muss hierauf zeitnah reagiert werden, z.  B. durch eine Umgestaltung oder Einstellung des Betriebs. Ansonsten kann nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände von einer weiteren Gewinnerzielungsabsicht ausgegangen werden.

 
Praxis-Beispiel

Gewinnerzielungsabsicht

Ein Steuerpflichtiger erwirbt ein Grundstück und bebaut es mit 8 Eigentumswohnungen. Infolge finanzieller Schwierigkeiten werden die Eigentumswohnungen zwangsversteigert. Die erzielten Erlöse liegen weit unter den sonst erzielbaren Verkaufserlösen. Insgesamt entsteht dadurch ein Verlust.

Obwohl das Gesamtergebnis negativ ist, bestand die Absicht, Gewinn zu erzielen.

Ist keine Gewinnerzielungsabsicht gegeben, liegt steuerlich eine Liebhaberei vor.

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