Rz. 45

Ein der deutschen Gesetzgebung ähnliches Sonderregelwerk für Umwandlungen ist den internationalen Standards nicht inhärent. Umwandlungen werden in den IFRS seit seiner Verabschiedung im März 2004 teilweise von IFRS 3 "Unternehmenszusammenschlüsse" erfasst. IFRS 3 kommt zur Anwendung, sofern es sich um Unternehmenszusammenschlüsse i. S. e. Transaktion oder eines anderen Ereignisses handelt, durch die/das ein Erwerber die Beherrschung über einen Geschäftsbetrieb oder mehrere Geschäftsbetriebe erlangt. Eine Anwendung von IFRS 3 kommt dagegen nicht in Betracht, sofern ein Gemeinschaftsunternehmen gegründet wird, ein Erwerb eines Vermögenswerts oder einer Gruppe von Vermögenswerten vorliegt, die keinen Geschäftsbetrieb bilden, oder ein Zusammenschluss von Unternehmen oder Geschäftsbetrieben unter gemeinsamer Beherrschung durchgeführt wird. Inwieweit verschmelzungs- oder spaltungsähnliche Vermögensübertragungen von IFRS 3 erfasst werden, hängt entsprechend davon ab, ob die Anwendungskriterien erfüllt sind. Für den Fall der spaltungsäquivalenten Vermögensübertragungen greift IFRS 3 grundsätzlich nur, sofern betriebliche Teilbereiche übertragen werden, die einen Geschäftsbetrieb bilden.[1] Für andere Fälle bestehen keine gesonderten Vorschriften in den IFRS.

[1] Bezüglich der Bilanzierungsvorschriften des IFRS 3 im Falle der Erfüllung der Anwendungsvoraussetzungen s. "Verschmelzung: Rechnungslegung", Rz. 177 ff.

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