2.4.1 Vollübertragung

2.4.1.1 Anzuwendende Verschmelzungsvorschriften

 

Rz. 34

Nach § 188 Abs. 1 UmwG sind für Vollübertragungen i. S. d. § 175 Nr. 2c UmwG auf die übernehmenden Rechtsträger grundsätzlich die für die nationale Verschmelzung zur Aufnahme entsprechender Rechtsträger geltenden Vorschriften sowie auf den übertragenden Rechtsträger die Vorschriften des § 176 Abs. 3 UmwG anzuwenden, soweit in den folgenden Absätzen des § 188 UmwG nichts anderes bestimmt ist.[1]

2.4.1.2 Abweichende Bestimmungen

 

Rz. 35

Gem. § 188 Abs. 2 UmwG gelten die einschränkenden Bestimmungen der § 176 Abs. 24 (Rz. 11–12) und § 178 Abs. 3 UmwG (Rz. 17) entsprechend.

 

Rz. 36

Zusätzlich ist in § 188 Abs. 3 Satz 1 UmwG festgeschrieben, dass an die Stelle der Eintragung in das Register und ihrer Bekanntmachung die Bekanntmachung im Bundesanzeiger tritt. Anstatt der Anmeldung zur Eintragung in das Register ist zudem ein Antrag auf Genehmigung an die Aufsichtsbehörde zu stellen. Nach aufsichtsrechtlicher Genehmigung der Vermögensübertragung erfolgt die Bekanntmachung im Bundesanzeiger. Dies ist von der für das öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen zuständigen Aufsichtsbehörde einzuleiten.

2.4.2 Teilübertragung

2.4.2.1 Anzuwendende Spaltungsvorschriften

 

Rz. 37

Nach § 189 Abs. 1 UmwG sind für Teilübertragungen i. S. d. § 175 Nr. 2c UmwG auf die übernehmenden Rechtsträger grundsätzlich die für die nationale Aufspaltung, Abspaltung oder Ausgliederung zur teilweisen Aufnahme eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit geltenden Vorschriften sowie für übertragende Versicherungsunternehmen jene des § 176 Abs. 3 UmwG anzuwenden, soweit in den folgenden Vorschriften des § 189 UmwG nichts anderes bestimmt ist.[1]

2.4.2.2 Abweichende Bestimmungen

 

Rz. 38

Gem. § 189 Abs. 2 UmwG gelten die einschränkenden Bestimmungen der §§ 176 Abs. 24 (Rz. 11–12) 178 Abs. 3 (Rz. 17) und 188 Abs. 3 UmwG (Rz. 36) entsprechend.

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