Rz. 30

Für die Übertragung von einem kleineren Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit auf eine Aktiengesellschaft oder auf ein öffentlich-rechtliches Versicherungsunternehmen sehen die §§ 185187 UmwG Sonderregelungen vor. Gem. § 185 UmwG steht kleineren Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit grundsätzlich nur die Vollübertragung offen. Teilübertragungen sind nicht gestattet. Unter die Definition kleinerer Versicherungsvereine fallen solche Vereine, die einen satzungsbedingten sachlich, örtlich oder auf den Personenkreis bezogenen eng begrenzten Wirkungskreis haben (§ 210 Abs. 1 VAG). Die Prüfung der Einordnung als kleinerer Verein obliegt dabei der Aufsichtsbehörde (§ 210 Abs. 4 VAG).[1]

 

Rz. 31

Auf die Vermögensübertragung sind über den Verweis auf die §§ 180184 UmwG in § 186 Satz 1 UmwG entsprechend nur die für die Verschmelzung zur Aufnahme entsprechender Rechtsträger geltenden Vorschriften anzuwenden.[2]

 

Rz. 32

Gem. § 186 Satz 2 UmwG tritt an die Stelle der Eintragung in das Register und ihrer Bekanntmachung die Bekanntmachung im Bundesanzeiger nach § 187 UmwG (Rz. 33). Anstatt der Anmeldung zur Eintragung in das Register ist zudem ein Antrag auf Genehmigung an die Aufsichtsbehörde zu stellen.

 

Rz. 33

Nach Genehmigung der Vermögensübertragung durch alle beteiligten Aufsichtsbehörden werden die Vermögensübertragung und ihre Genehmigung gem. § 187 UmwG durch die für den übertragenden kleineren Verein zuständige Aufsichtsbehörde im Bundesanzeiger bekannt gemacht, sofern es sich um eine Vermögensübertragung auf ein öffentlich-rechtliches Versicherungsunternehmen handelt.

[1] Vgl. Stengel, in Semler/Stengel/Leonard, Umwandlungsgesetz, 5. Aufl. 2021, § 185 UmwG Rz. 1.

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