2.2.2.1 Anzuwendende Spaltungsvorschriften
Rz. 18
Nach § 179 Abs. 1 UmwG sind für Teilübertragungen i. S. d. § 175 Nr. 2a UmwG auf die beteiligten Rechtsträger grundsätzlich die für die Aufspaltung, Abspaltung oder Ausgliederung zur teilweisen Aufnahme einer Aktiengesellschaft sowie die für übernehmende Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit geltenden Vorschriften anzuwenden, soweit in den folgenden Vorschriften des § 179 UmwG nichts anderes bestimmt ist.[1]
2.2.2.2 Abweichende Bestimmungen
Rz. 19
Gem. § 179 Abs. 2 UmwG gelten die einschränkenden Bestimmungen des § 176 Abs. 2–4 UmwG (Rz. 11–12) sowie jene des § 178 Abs. 3 UmwG (Rz. 17) entsprechend.
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