Vermittlungen im Zusammenhang mit einem Grundstück sind grds. dort ausgeführt, wo das Grundstück gelegen ist.[1] Unerheblich ist, ob die Leistungsempfänger Unternehmer sind oder nicht, wo die Vertragsparteien ihr Unternehmen betreiben oder ob der Leistungsempfänger mit einer USt-IdNr. auftritt oder nicht. Lediglich die Vermittlung von kurzfristigen Beherbergungsleistungen (insbesondere Hotel- oder Ferienhausvermittlung) wird von der Finanzverwaltung nicht als Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück angesehen.[2]

 
Praxis-Beispiel

Ort der Grundstücksvermittlung

Immobilienmakler M vermittelt den Verkauf eines Grundstücks in Kanada zwischen einem deutschen Verkäufer und Käufer. Die Vermittlungsleistung ist nach § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG am Grundstücksort in Kanada ausgeführt und damit nicht im Inland steuerbar.

 
Praxis-Tipp

Steuerliche Verpflichtungen des Vermittlers im Ausland müssen beachtet werden

Soweit die Umsätze von einem deutschen Vermittler im Ausland ausgeführt werden, wird in aller Regel eine Umsatzsteuer in diesem anderen Land entstehen. Deshalb muss sich der Vermittler jeweils darüber informieren, welche steuerlichen Verpflichtungen auf ihn in diesem Land zukommen.

Auch im Gemeinschaftsgebiet wird in diesen Fällen der unternehmerische Leistungsempfänger nicht zwingend zum Steuerschuldner. Es muss deshalb auch in der EU individuell geprüft werden, wer nach den nationalen Vorschriften der Steuerschuldner wird.[3]

[3] Unionsrechtlich ist dies über die Kannvorschrift des Art. 194 MwStSystRL geregelt.

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