Zusammenfassung

Führt ein Unternehmer Leistungen aus, bei denen er Vorleistungen in Anspruch nimmt, muss geprüft werden, ob der Unternehmer gegenüber seinem Vertragspartner in eigenem oder in fremdem Namen auftritt. Auch die Frage, wen die wirtschaftlichen Ergebnisse der ausgeführten Leistung treffen, ist für die zutreffende umsatzsteuerrechtliche Abwicklung entscheidend. Dabei können sich Konsequenzen aus der unterschiedlichen Abwicklung sowohl für die Steuerbarkeit und die Steuerpflicht des Umsatzes als auch die Bemessungsgrundlage ergeben.

1 Problematik

Ein Unternehmer kann grundsätzlich bei von ihm ausgeführten Leistungen unterschiedlich am Markt auftreten, nämlich

  • in eigenem Namen und für eigene Rechnung (sog. Eigenhändler),
  • in eigenem Namen, aber für fremde Rechnung (Kommissionär) oder
  • in fremdem Namen und für fremde Rechnung (Vermittler/Agent).

Wird der Unternehmer als Eigenhändler tätig, trägt er alle wirtschaftlichen Risiken seiner unternehmerischen Tätigkeit, bezieht (soweit es sich um Lieferungen handelt) Gegenstände für sein Unternehmen und veräußert diese Gegenstände.

Trägt der Unternehmer bei einem Weiterverkauf kein wirtschaftliches Risiko (er tritt in eigenem Namen, aber für fremde Rechnung auf), liegt ein Kommissionsgeschäft vor, bei dem nach § 3 Abs. 3 UStG eine Lieferung an den Kommissionär und eine Lieferung vom Kommissionär an den Kunden ausgeführt wird.

In beiden Fällen muss der Unternehmer alles das der Besteuerung unterwerfen, was er von seinem Vertragspartner erhält – ein durchlaufender Posten nach § 10 Abs. 1 Satz 5 UStG kann nicht vorliegen.

Nur wenn der Unternehmer in fremdem Namen und für fremde Rechnung – also als Vermittler oder Agent – auftritt, muss er lediglich die von ihm vereinnahmte Vermittlungsprovision der Umsatzsteuer unterwerfen. Soweit er Gelder von einem Dritten für Rechnung eines anderen vereinnahmt, unterliegen diese durchlaufenden Posten nicht der Umsatzsteuer.

Aber nicht nur die Höhe der Bemessungsgrundlage ist für die zutreffende Besteuerung von Bedeutung. Tritt der Unternehmer als Eigenhändler oder als Kommissionshändler auf, bestimmt sich der Ort seiner Leistung nach den Rechtsvorschriften für Lieferungen, auch evtl. anwendbare Steuerbefreiungsvorschriften bestimmen sich nach den Grundregelungen für Lieferungen. Insbesondere können hier die Ausfuhrlieferung oder die innergemeinschaftliche Lieferung in Betracht kommen.

Wird der Unternehmer als Vermittler tätig, führt er eine sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9 UStG aus, sodass sich der Ort seiner Leistung nach den Bestimmungen des § 3a UStG richtet. Steuerbefreiungen können sich dann nur in Ausnahmefällen ergeben.

2 Fall: Der Galerist

2.1 Sachverhalt

Galerist G plant in Berlin eine Verkaufsausstellung mit Kunstwerken des in Worpswede lebenden Künstlers K. G vereinbart mit K, aus dessen Bestand 20 Skulpturen auszustellen. Für den Fall des Verkaufs einer Skulptur durch G wird vereinbart, dass G sich 40 % vom Nettoverkaufserlös als Provision einbehält und den Restbetrag an K ausbezahlt.

Auf der im Februar 2023 stattfindenden Verkaufsausstellung kann G die folgenden Skulpturen verkaufen:

  1. An den Privatsammler P aus München die Skulptur "Venus von Berlin" für 30.000 EUR; P holt die Skulptur selbst in Berlin ab.
  2. An einen Privatsammler aus China die Skulptur "Der Nachdenker" für 45.000 EUR; die Skulptur wird von einem vom Erwerber beauftragten Frachtführer nachweislich nach China transportiert.

Von dem befreundeten Galeristen Z aus Zürich wird G überredet, nach Ablauf der Ausstellung 5 besonders wertvolle, bisher nicht verkaufte Skulpturen in der Galerie des Z in Zürich auszustellen. Die Skulpturen werden von einem von G beauftragten, auf Kunsttransporte spezialisierten Frachtunternehmen F mit Sitz in der Schweiz für 3.000 EUR von Berlin nach Zürich transportiert.

Die Ausstellung in Zürich hatte unerwarteten Erfolg, da G bei dieser Ausstellung die Skulpturengruppe "Goliath und die Laokoon-Gruppe" für 200.000 EUR an einen Schweizer Privatsammler verkaufen konnte. Vereinbarungsgemäß berechnete Z dem G eine Vermittlungsprovision von 15 % (= 30.000 EUR), da er selbst gegenüber den Käufern nicht in eigenem Namen aufgetreten war. Z stellte noch im März 2023 seine Rechnung über 30.000 EUR gegenüber G aus und leitete die restlichen 170.000 EUR, die er von dem Käufer erhalten hatte, an G weiter. Die Skulpturengruppe lässt G wiederum von F zu dem Käufer in der Schweiz für 2.000 EUR transportieren.

2.2 Fragestellung

G möchte wissen, wie er die Abrechnung gegenüber seinen Kunden vornehmen und wie er mit K abrechnen muss. Außerdem möchte er wissen, ob sich aus der Beauftragung des Frachtunternehmers für ihn Rechtsfolgen ergeben.

2.3 Lösung

Sowohl G als auch K und Z sind Unternehmer, die selbstständig, nachhaltig und mit Einnahmeerzielungsabsicht tätig sind. Zwischen K und G ist ein Kommissionsgeschäft vereinbart, da G die Skulpturen in eigenem Namen, aber für fremde Rechnung verkauft.

 
Praxis-Tipp

Handeln des Unternehmers immer vom Auftreten abhängig

Bei der Frage, ob G für fremde Rechnung auftritt, kommt es nicht auf das Abrechnungspapier ...

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