Soweit eine Vermittlungsleistung nach § 4 Nr. 5 UStG steuerfrei ist, muss der Vermittler die Voraussetzungen dafür buchmäßig nachweisen. Dieser (Buch-)Nachweis ist materiell-rechtliche Voraussetzung der Steuerbefreiung. Ein Belegnachweis als Voraussetzung der Steuerbefreiung ist gesetzlich nicht besonders geregelt. Insoweit gelten aber die allgemeinen Regelungen der Abgabenordnung über die Aufbewahrung von Handels- und Geschäftsbelegen.

 
Praxis-Tipp

Empfehlung für Aufzeichnungen zum Nachweis der Steuerbefreiung

Ein Vermittler sollte als Angaben für die Steuerbefreiung Folgendes aufzeichnen:

  • die Vermittlung und den vermittelten Umsatz;
  • den Tag der Vermittlung;
  • den Namen und die Anschrift des Unternehmers, der den vermittelten Umsatz ausgeführt hat;
  • das für die Vermittlung vereinbarte Entgelt oder bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten das für die Vermittlung vereinnahmte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung.

Um die Richtigkeit der buchmäßigen Aufzeichnungen nachzuweisen, sind im Allgemeinen erforderlich (als eine Art Belegnachweis):

  • schriftliche Angaben des Auftraggebers oder
  • schriftliche Bestätigungen mündlicher Angaben des Auftraggebers durch den Unternehmer über das Vorliegen der maßgeblichen Merkmale.[1]

Außerdem kann dieser Nachweis durch geeignete Unterlagen über das vermittelte Geschäft geführt werden, wenn daraus der Zusammenhang mit der Vermittlungsleistung, z. B. durch ein Zweitstück der Verkaufs- oder Versendungsunterlagen, hervorgeht.

Bei einer mündlich vereinbarten Vermittlungsleistung kann der Nachweis auch dadurch geführt werden, dass der Vermittler, z. B. das Reisebüro, den Vermittlungsauftrag seinem Auftraggeber, z. B. dem Beförderungsunternehmer, auf der Abrechnung oder dem Überweisungsträger bestätigt. Das kann z. B. in der Weise geschehen, dass der Vermittler in diesen Unterlagen den vom Auftraggeber für die vermittelte Leistung insgesamt geforderten Betrag angibt und davon den einbehaltenen Betrag unter der Bezeichnung "vereinbarte Provision" ausdrücklich absetzt.[2]

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