Die Vermittlung u. a. folgender Umsätze ist steuerfrei (Steuerbefreiungen):

  • Ausfuhrlieferungen; die Vermittlung innergemeinschaftlicher Lieferungen ist nicht steuerfrei;
  • Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr;
  • Umsätze für die Seeschifffahrt und die Luftfahrt;
  • grenzüberschreitende Beförderungen von Gegenständen und andere Beförderungen und damit im Zusammenhang stehende sonstige Leistungen;
  • Lieferungen von Gold an Zentralbanken;
  • Lieferungen und sonstige Leistungen im Zusammenhang mit der Umsatzsteuerlagerregelung nach § 4 Nr. 4a UStG;
  • einer Einfuhr vorgehende Lieferungen unter den Voraussetzungen von § 4 Nr. 4b UStG;
  • Lieferungen und sonstige Leistungen der Eisenbahnen des Bundes auf bestimmten Bahnhöfen und Betriebsstrecken;
  • Lieferungen bestimmter eingeführter Gegenstände an im Drittlandsgebiet ansässige Abnehmer;
  • bestimmte Personenbeförderungen im Passagier- und Fährverkehr zwischen inländischen Seehäfen und der Insel Helgoland;
  • Abgabe von Speisen und Getränken im Seeverkehr zwischen inländischen und ausländischen bzw. zwischen ausländischen Seehäfen;
  • Umsätze an NATO-Vertragsparteien;
  • Umsätze an die in einem anderen Mitgliedstaat stationierten NATO-Streitkräfte;
  • Umsätze an in einem anderen Mitgliedstaat ansässige diplomatische Missionen und berufskonsularische Vertretungen;
  • Umsätze an in einem anderen Mitgliedstaat ansässige zwischenstaatliche Einrichtungen;
  • Umsätze an Streitkräfte eines anderen Mitgliedstaates, wenn die Streitkräfte an einer Verteidigungsanstrengung teilnehmen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits-und Verteidigungspolitik unternommen wird;
  • Umsätze an die in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates stationierten Streitkräfte eines Mitgliedstaates, wenn die Streitkräfte an einer Verteidigungsanstrengung teilnehmen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik unternommen wird;
  • grenzüberschreitende Beförderungen von Personen mit Luftfahrzeugen oder Seeschiffen (hierbei ist es unerheblich, wenn kurze ausländische Streckenanteile als Beförderungsstrecken im Inland oder kurze Streckenanteile im Inland als Beförderungsstrecken im Ausland anzusehen sind);
  • Umsätze, die ausschließlich im Drittlandsgebiet bewirkt werden;
  • Lieferungen, die nach § 3 Abs. 8 UStG als im Inland ausgeführt zu behandeln sind;
  • Leistungen der Adoptionsvermittlung nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz[1];
  • bestimmte Finanzumsätze[2];
  • Lieferungen von Anlagegold;
  • Nebenleistungen zu steuerfreien Vermittlungsleistungen, wenn sie unselbstständiger Teil der Vermittlungsleistung sind.
 
Praxis-Beispiel

Steuerfreiheit unselbstständiger Nebentätigkeiten

Ein Vermittler übernimmt das Inkasso oder die Entrichtung von Eingangsabgaben.

Bei einem einheitlichen Vertrag wird neben der Vermittlung auch die Betreuung von ausländischen Warentermin-Direktgeschäften erbracht.

Grenzüberschreitende Güterbeförderungen und andere sonstige Leistungen, die sich auf Gegenstände der Einfuhr beziehen

Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG kommt auch in Betracht für Vermittlungsleistungen, für die die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 5 UStG nicht in Betracht kommt, z. B. für die Vermittlung von steuerpflichtigen Lieferungen, die von einem Importlager im Inland ausgeführt werden.[3]

Schiffsmakler

Bei Schiffsmaklern handelt es sich um Unternehmer, die unter anderem den Abschluss von Seefrachtverträgen vermitteln oder als Klarierungsagenten für Reeder und Befrachter tätig sind. Vom Handelsmakler nach § 93 HGB, der nur von Fall zu Fall tätig wird, unterscheidet sich ein Schiffsmakler durch die ständige Betreuung eines Schiffes. Das Aufgabengebiet eines Schiffsmaklers ist vielfältig. Provisionen von Schiffsmaklern, die im Zusammenhang mit umsatzsteuerfreien Leistungen gem. § 4 Nr. 2 i. V. m. § 8 Abs. 1 UStG stehen, sind umsatzsteuerfrei. Maklerprovisionen, die im Zusammenhang mit umsatzsteuerpflichtigen Leistungen stehen, sind umsatzsteuerpflichtig. Es liegt keine einheitliche Leistung i. S. des Umsatzsteuerrechts vor, obwohl der jeweilige Schiffsmakler nur jeweils einen Auftrag vermittelt. Die Provision des Maklers ist nur der Annex zu den beauftragten Leistungen, so dass sich auch die umsatzsteuerliche Qualifizierung der Maklerleistung nach diesen beauftragten Leistungen richtet. Die Vermittlungen der gem. § 8 i. V. m. § 4 Nr. 2 UStG vermittelten Leistungen sind keine Nebenleistungen zu den vermittelten nicht steuerbefreiten Umsätzen. Die unterschiedlichen Vermittlungsleistungen stehen nebeneinander und nicht in einem Über- oder Unterordnungsverhältnis und sind auch nicht untrennbar miteinander verbunden.[4]

 
Wichtig

Steuerpflicht selbstständiger Nebenleistungen

Die Steuerbefreiung erstreckt sich nicht auf handelsübliche Nebenleistungen, die im Zusammenhang mit Vermittlungsleistungen als selbstständige Leistungen vorkommen.

 
Praxis-Beispiel

Handelsvertreter führt selbstständige Nebentätigkeiten aus

Solche selbstständigen Leistung...

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