Der Unternehmer, der dem Endabnehmer einen Teil des von diesem gezahlten Leistungsentgelts erstattet oder einen Preisnachlass gewährt und dafür eine Minderung der Bemessungsgrundlage geltend macht, hat das Vorliegen der Voraussetzungen nachzuweisen. Eine Minderung der Bemessungsgrundlage kommt hingegen nicht in Betracht, wenn nicht ein an der Leistungskette beteiligter Unternehmer, sondern lediglich ein Vermittler dem Kunden der von ihm vermittelten Leistung einen sog. Preisnachlass gewährt.[1] Danach mindern z. B. Preisnachlässe, die dem Abnehmer von Reiseleistungen vom Reisebüro für eine vom Reisebüro lediglich vermittelte Reise gewährt werden, nicht die Bemessungsgrundlage des Umsatzes der vom Reisebüro dem Reiseveranstalter gegenüber erbrachten Vermittlungsleistung. Auch Preisnachlässe, die dem Telefonkunden vom Vermittler des Telefonanbietervertrages gewährt werden, mindern nicht die Bemessungsgrundlage des Umsatzes der vom Vermittler dem Telefonunternehmen gegenüber erbrachten Vermittlungsleistungen. Preisnachlässe, die ein Zentralregulierer seinen Anschlusskunden für den Bezug von Waren von bestimmten Lieferanten gewährt, mindern nicht die Bemessungsgrundlage für die Leistungen, die der Zentralregulierer gegenüber den Lieferanten erbringt, und führen dementsprechend auch nicht zu einer Berichtigung des Vorsteuerabzugs beim Anschlusskunden. Da der vom Vermittler gewährte Preisnachlass nicht das Entgelt für die Leistung des Vermittlers an seinen Auftraggeber mindert, führt dieser auch nicht zu einer Berichtigung des Vorsteuerabzugs aus der vermittelten Leistung beim (End-)Kunden.[2]

 
Wichtig

Preisnachlass aufgrund einer Leistungsbeziehung mit dem Kunden

Sofern im Ausnahmefall der "Preisnachlass" des Vermittlers jedoch nicht für die vermittelte Leistung, sondern vielmehr auf Grundlage einer bestehenden Leistungsbeziehung zum Kunden gewährt wird, unterliegt dieser "Nachlass" einer gesonderten Würdigung. So können die vom sog. Zentralregulierer eingeräumten "Preisnachlässe" an seine sog. Anschlusskunden u. U. Entgelte für eine Leistung des Anschlusskunden an den Zentralregulierer oder eine Minderung des Entgelts für eine Leistung des Zentralregulierers an den Anschlusskunden sein. Demgegenüber stellen "Preisnachlässe" des Zentralregulierers für den Bezug von Waren von bestimmten Lieferanten Nachlässe dar, die nicht die Bemessungsgrundlage einer Vermittlungsleistung mindern.[3]

 
Achtung

Verfall von Hotelgutscheinen, für die der Vermittler die Geldbeträge vereinnahmt hat

Geldbeträge für "Hotelgutscheine", die ein Vermittler für einen Hotelbetreiber treuhänderisch vereinnahmt, führen bei einem Verfall des Gutscheins (Nichtantritt der Reise durch potenzielle Gäste nach Ablauf von 3 Jahren) und den dadurch eintretenden Verlust einer Durchsetzbarkeit des dem Hotelier zustehenden Auskehrungsanspruchs in Höhe der vereinnahmten Mehrbeträge (Gutscheinkaufpreis abzüglich Provision und Gebühren) zu einer nachträglichen Erhöhung des Entgelts i. S. v. § 17 Abs. 1 UStG für die Vermittlungsleistung.[4]

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