§ 25e UStG regelt die Haftung, verbunden mit entsprechenden Aufzeichnungspflichten nach § 22f UStG für Betreiber elektronischer Schnittstellen(elektronische Marktplätze), über die Unternehmer Waren an ihre Kunden liefern, wenn der Betreiber mittels der elektronischen Schnittstelle die Lieferung eines Gegenstands (nicht: sonstige Leistung) unterstützt. Eine elektronische Schnittstelle ist nach der Legaldefinition des § 25e Abs. 5 UStG ein elektronischer Marktplatz, eine elektronische Plattform, ein elektronisches Portal o. ä.. Unterstützen i. S. d. Vorschrift bezeichnet nach § 25e Abs. 6 UStG die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, um es einem Leistungsempfänger und einem liefernden Unternehmer, der über eine elektronische Schnittstelle Gegenstände zum Verkauf anbietet, zu ermöglichen, in Kontakt zu treten, woraus eine Lieferung von Gegenständen an diesen Leistungsempfänger resultiert . Die entsprechende Website o. ä. muss es also ermöglichen, dass über diesen Marktplatz Umsätze ausgeführt werden. Das bedeutet, dass das für eine Lieferung i. S. d. § 3 UStG erforderliche Rechtsgeschäft auf dem elektronischen Marktplatz rechtlich begründet wird und auch über die Internet-Plattform ausgeführt wird. Somit fallen Betreiber von Websites, die die Voraussetzung nicht erfüllen, dass es einem Dritten, der nicht Betreiber des elektronischen Marktplatzes ist, ermöglicht wird, über diesen elektronischen Marktplatz Umsätze auszuführen, z. B. reine "Vermittlungs"-Plattformen, wie z. B. Gebrauchtfahrzeug-Seiten oder Kleinanzeigen-Seiten oder reine Preisvergleichsseiten regelmäßig nicht unter die Haftungsregelung, soweit sie im Einzelfall nicht Verkäufe unmittelbar über die Plattform ermöglichen. Hierbei handelt es sich um sog. Vermittlungsmarktplätze, die die Funktion eines "Schwarzen Brettes" übernehmen. In diesen Fällen kann sich der Nutzer über bestehende Angebote Dritter informieren und Kontakt zu einem möglichen Vertragspartner aufnehmen. Das für einen Umsatz i. S. d. UStG erforderliche Rechtsgeschäft wird nicht auf der Vermittlungsplattform rechtlich begründet, sondern über einen anderen Weg und zu einem anderen Zeitpunkt.

 
Praxis-Tipp

Nichteintreten der Haftung

Ein Unternehmer unterstützt die Lieferung von Gegenständen über eine Internet-Plattform regelmäßig nicht, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Er legt weder unmittelbar noch mittelbar die allgemeinen Bedingungen für die Lieferung von Gegenständen fest;
  • er ist weder unmittelbar noch mittelbar an der Belastung des Erwerbers bezüglich der getätigten Zahlung beteiligt;
  • er ist weder unmittelbar noch mittelbar an der Bestellung oder Auslieferung der Gegenstände beteiligt.

Zu Vermittlungsleistungen bei einem virtuellen Marktplatz (Auktionsplattform für Handelsforderungen) zu folgendem Grundfall vgl. OFD Frankfurt[1]:

Eine GmbH betreibt einen Marktplatz in Form einer Auktionsplattform für Handelsforderungen (keine Verbindlichkeiten von Privatpersonen) online, bei dem Unternehmer über die GmbH ihre Handelsforderungen verauktionieren können, um rascher Liquidität zu erhalten und das Inkassorisiko abzuwälzen. Der Verkäufer der Forderung garantiert dem Erwerber grundsätzlich die Verität bzw. den Bestand der Forderung. Die einzige Aufgabe der GmbH ist hierbei ihre Funktion als Marktplatz. Die Registrierung auf der Auktionsplattform kann entweder durch jedes Unternehmen über die Internetseite der Auktionsplattform oder durch einen zuständigen Betreuer einer Bank erfolgen. Die GmbH erhält vom Verkäufer der Forderung eine sog. Posting-Gebühr, vom Käufer der Forderung eine Closing-Gebühr sowie jeweils eine Registrierungsgebühr.

Mit dem am 1.1.2023 in Kraft getretenen Plattformen-Steuertransparenzgesetz[2] wurde eine Meldepflicht für Betreiber digitaler Plattformen und der grenzüberschreitende, automatische Informationsaustausch zwischen den Steuerbehörden der EU-Mitgliedstaaten eingeführt. Das Gesetz dient der Umsetzung der RL (EU) 2021/514.[3] Das PStTG beinhaltet ausschließlich steuerliches Verfahrensrecht. Es berührt die übrigen Steuergesetze nicht. Insbesondere hat das PStTG keine Auswirkung auf die Gesetze, die einzelne Steuerarten betreffen und Regelungen z. B. zum Steuersubjekt, Steuerobjekt, der Bemessungsgrundlage oder dem Steuertarif enthalten (z. B. das EStG, KStG, GewStG, UStG), nach welchen sich die Besteuerung von Einkünften bzw. Umsätzen bestimmt. Das zum PStTG ergangene BMF- Schreiben v. 2.2.2023[4] unterstützt bei der sachgerechten Umsetzung und adressiert praxisrelevante Themen.

[1] OFD Frankfurt, Verfügung v. 12.3.2018, S 7160c A-004-St 16.
[2] PStTG v. 20.12.2022, BGBl. I 2022 S. 2730.
[3] RL (EU) 2021/514 des Rates v. 22.3.2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung, ABl. EU 2021 Nr. L 104/1.

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