Eine Vorsteuerberichtigung kann sich nicht nur dann ergeben, wenn es sich um Anschaffungs- oder Herstellungskosten handelt. Auch größere Instandsetzungsmaßnahmen[1] führen bei Immobilien zu einem eigenständigen 10-jährigen Berichtigungszeitraum.[2] Hat der Unternehmer – unabhängig davon, wie lange er schon Eigentümer des Objekts ist – Instandsetzungs- oder Modernisierungsmaßnahmen an einer Immobilie vorgenommen, wird dadurch ein neuer 10-jähriger Berichtigungszeitraum ausgelöst. Bei mehreren Instandsetzungsmaßnahmen wird es zu mehreren, sich zeitlich überlappenden Berichtigungsobjekten kommen.

 
Praxis-Beispiel

Vorsteuerberichtigung nach Dachreparatur

Unternehmer U besitzt seit 20 Jahren ein Mietwohnhaus. Im April 2023 lässt er das Dach des Gebäudes neu decken. Ihm werden dafür 40.000 EUR zzgl. 7.600 EUR Umsatzsteuer berechnet. Im Zeitpunkt der Instandsetzung nutzt er das Gebäude zu 60 % für steuerpflichtige Vermietungsumsätze, sodass er 4.560 EUR als Vorsteuer abziehen kann. Soweit er das Grundstück in den nächsten Jahren in einem anderen Verhältnis für steuerpflichtige Umsätze verwendet, ergibt sich eine Vorsteuerberichtigung nach § 15 a Abs. 3 UStG. Dabei ist von einem 10-jährigen Berichtigungszeitraum für diese Maßnahme auszugehen.

Grundsätzlich sind nach § 15 a Abs. 3 UStG alle in Anspruch genommenen Leistungen im Zusammenhang mit einer einheitlichen Maßnahme zwingend zusammen zu rechnen.

 
Praxis-Beispiel

Zusammenfassung zu einem Berichtigungsobjekt

Vermieter V modernisiert eine Gewerbeeinheit in 2023. Er erteilt dabei verschiedenen Unternehmern Einzelaufträge. Da es sich um verschiedene Eingangsleistungen handelt, die im Rahmen einer Maßnahme ausgeführt werden, sind die Einzelleistungen für die Vorsteuerberichtigung zu einem Berichtigungsobjekt zusammenzufassen.

Dabei sieht die Finanzverwaltung bei Gebäuden alle Leistungen, die innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten ausgeführt wurden, als eine einheitliche Leistung an.[3]

[1] Die Instandsetzungsmaßnahme muss mehr als 1.000 EUR Umsatzsteuer auslösen, damit es überhaupt zu einem Berichtigungsobjekt kommt; § 44 Abs. 1 UStDV.

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