Bei der Vermietung beweglicher körperlicher Gegenstände kommen insbesondere Maschinen, Bürogeräte und Beförderungsmittel in Betracht. Vermieter dieser Gegenstände sind grds. Unternehmer nach § 2 Abs. 1 UStG unabhängig von der Rechtsform, in der die Tätigkeit ausgeübt wird.

Voraussetzung für eine Vermietungsleistung (sonstige Leistung) ist, dass der leistende Unternehmer dem Leistungsempfänger nicht die Verfügungsmacht über den Gegenstand verschafft, da ansonsten eine Lieferung mit vollständig anderen Rechtskonsequenzen vorliegen würde. Hier ist insbesondere im Zusammenhang mit Leasingumsätzen abzugrenzen, ob es sich um eine Nutzungsüberlasssung oder doch schon um die Verschaffung der Verfügungsmacht an dem Wirtschaftsgut handelt. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass aufgrund der Rechtsprechung des EuGH[1] und Umsetzung durch die Finanzverwaltung[2] die ertragsteuerrechtliche Zuordnung des Wirtschaftsguts beim Leasinggeber oder beim Leasingnehmer für die Umsatzsteuer nicht von Bedeutung ist.[3]

Der Ort der Vermietungsleistung bestimmt sich nach den Regelungen des § 3 a UStG. Grundsätzlich ist zwischen Leistungen gegenüber Unternehmern für deren Unternehmen[4] (B2B-Umsätze) und Leistungen gegenüber Nichtunternehmern[5] (B2C-Umsätze) zu unterscheiden. Bei den Leistungen gegenüber Nichtunternehmern muss weiterhin berücksichtigt werden, dass es sich in bestimmten Fällen um sog. Katalogleistungen nach § 3 a Abs. 4 Satz 2 Nr. 10 UStG handeln kann.[6] Es ergeben sich hier die folgenden Möglichkeiten:

 
Vermietung beweglicher körperlicher Gegenstände ohne Beförderungsmittel
Voraussetzung Rechtsfolge

Der Mieter ist ein Unternehmer und verwendet den Gegenstand für sein Unternehmen.

Der Mietgegenstand wird an seinem Hauptsitz verwendet.
Der Ort der Vermietungsleistung ist dort, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt.[7]

Der Mieter ist ein Unternehmer und verwendet den Gegenstand für sein Unternehmen.

Der Mietgegenstand wird an einer Betriebsstätte[8] des Unternehmers verwendet.
Der Ort der Vermietungsleistung ist dort, wo der Leistungsempfänger seine Betriebsstätte unterhält.[9]

Der Mieter ist kein Unternehmer oder ein Unternehmer, der den Gegenstand nicht für sein Unternehmen nutzt.

Der Mieter hat seinen Sitz oder seinen Wohnsitz im Drittlandsgebiet.
Der Ort der Vermietungsleistung ist dort, wo der Leistungsempfänger seinen Sitz oder seinen Wohnsitz hat.[10]

Der Mieter ist kein Unternehmer oder ein Unternehmer, der den Gegenstand nicht für sein Unternehmen nutzt.

Der Mieter hat seinen Sitz oder seinen Wohnsitz im Gemeinschaftsgebiet.

Der Ort der Vermietung ist dort, wo der leistende Unternehmer (Vermieter) sein Unternehmen betreibt.[11]

Wird die Vermietungsleistung von einer Betriebsstätte des leistenden Unternehmers aus erbracht, ist der Ort der Betriebsstätte maßgebend.[12]

Bei der Vermietung von Beförderungsmitteln bestehen Besonderheiten bei der Bestimmung des Orts der sonstigen Leistung, insbesondere wegen der Sonderregelung für die kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln sowie bei der langfristigen Vermietung von Beförderungsmitteln für private Zwecke (insbesondere Leasing) in § 3 a Abs. 3 Nr. 2 UStG.

 
Wichtig

Kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln

Eine kurzfristige Vermietung eines Beförderungsmittels liegt bei einer Vermietung von nicht mehr als 30 Tagen vor. Bei Wasserfahrzeugen ist von einer kurzfristigen Vermietung auszugehen, wenn die Vermietung nicht mehr als 90 Tage dauert. Eine kurzfristige Überschreitung der Frist aufgrund höherer Gewalt (Unwetter, Krankheit) ist für die Beurteilung unbeachtlich.

Die langfristige Vermietung eines Beförderungsmittels gegenüber einem Nichtunternehmer (bzw. an einen Unternehmer für dessen private Zwecke) ist dort ausgeführt, wo der Leistungsempfänger ansässig ist.

 
Wichtig

Ort der Überlassung von Fahrzeugen an das Personal

Unter die Regelung zur langfristigen Überlassung eines Fahrzeugs an Nichtunternehmer fällt auch die Überlassung eines Fahrzeugs durch einen Unternehmer an sein Personal für dessen private Zwecke (Dienstwagen), wenn die Überlassung entgeltlich erfolgt.[13] Von umsatzsteuerrechtlicher Bedeutung ist dies dann, wenn das Personal in einem anderen Mitgliedstaat wohnt als der überlassende Unternehmer sein Unternehmen betreibt. In diesen Fällen muss sich der Unternehmer in dem anderen Mitgliedstaat umsatzsteuerlich erfassen lassen und dort die Umsatzsteuer für die Überlassung des Fahrzeugs an seinen Arbeitnehmer anmelden und abführen. Dabei muss beachtet werden, dass die Bemessungsgrundlage für solche Umsätze im Ausland nicht nach deutschen Vereinfachungsregelungen (z. B. der 1 %-Regelung) ermittelt werden kann.

Wird die Überlassung an das Personal ohne eine konkrete Gegenleistung durch das Personal vorgenommen, kann es sich grds. nicht um eine "Vermietung" handeln, da diese zwingend ein Entgelt voraussetzt. In diesem Fall bestimmt sich der Ort der sonstigen Leistung nach § 3a Abs. 1 UStG.

Eine Ausnahme besteht lediglich bei der langfristigen (...

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