Überblick

Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zeichnen sich dadurch aus, dass regelmäßig zu Beginn der Vermietungstätigkeit jahrelang Werbungskostenüberschüsse entstehen und u.  U. erst mit zunehmender Vermietungsdauer ein Totaleinnahmeüberschuss realisiert wird. Da eine einkommensteuerrechtlich relevante Vermögensnutzung die Absicht voraussetzt, auf Dauer gesehen nachhaltig Überschüsse zu erzielen, ist die zutreffende steuerliche Beurteilung von Vermietungseinkünften besonders streitanfällig. Das gilt vor allem, wenn es sich um die Vermietung bzw. Verpachtung von unbebauten Grundstücken oder Gewerbeobjekten, nicht alltägliche bzw. außergewöhnliche Gestaltungen oder teilentgeltliche Nutzungsüberlassungen handelt. Die Neuregelungen des § 21 Abs. 2 EStG durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 haben bei der teilentgetlichen Wohnraumüberlassung ab dem Kalenderjahr 2012 zwar für eine gewisse "Entspannung" gesorgt, jedoch hat der Gesetzgeber die damit einhergehenden Vereinfachungseffekte im Jahreststeuergesetz 2020 (teilweise) wieder rückgängig gemacht.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetzlich geregelt sind die Vermietungseinkünfte in § 21 EStG. Der Werbungskostenabzug ist in § 9 Abs. 1 EStG normiert. Die Finanzverwaltung hat zudem im BMF-Schreiben vom 8.10.2004 (BMF, Schreiben v. 8.10.2004, IV C 3 – S 2253 – 91/04, BStBl 2004 I S. 933) umfassend Stellung bezogen.

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