Da nur die Erträge aus der Nutzungsüberlassung der Einkommensteuer unterliegen, ist der Erlös aus der Veräußerung eines Wohngebäudes oder einer Eigentumswohnung im Rahmen der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung nicht einkommensteuerpflichtig.

Beim Vorliegen eines privaten Veräußerungsgeschäfts nach§ 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehört der Veräußerungserlös zu den sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 2 EStG, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als 10 Jahre beträgt. Für die Berechnung der Veräußerungsfrist ist grundsätzlich das der Anschaffung oder der Veräußerung zugrunde liegende obligatorische Geschäft maßgebend.[1]

 
Wichtig

Gewerblicher Grundstückshandel

Bei der Anschaffung und dem Verkauf von mehreren Grundstücken innerhalb eines kurzen Zeitraums, i.  d.  R. 5 Jahre, liegt bei Überschreitung der von der Rechtsprechung entwickelten "3-Objekt-Grenze" im Regelfall ein gewerblicher Grundstückshandel vor, mit der Folge dass die Veräußerungsgewinne nicht nur der Einkommensteuer, sondern auch der Gewerbesteuer unterliegen.[2]

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