1.1.1 Erfüllung des Tatbestands der Einkunftserzielung

Die Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, insbesondere von Grundstücken, Gebäuden und Gebäudeteilen, stellt sich i.  d.  R. als bloße Vermögensverwaltung dar, die zu Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG führt, sofern der Vermieter die Absicht hat, auf Dauer einen Totalüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erwirtschaften.[1]

Für die Zurechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Steuerpflichtige rechtlicher oder wirtschaftlicher Eigentümer des Mietobjekts ist. Die Einnahmen werden demjenigen zugerechnet, der den Tatbestand der Einkunfserzielung erfüllt. Den objektiven Tatbestand der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung verwirklicht, wer einem anderen eines der in § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG genannten Wirtschaftsgüter entgeltlich auf Zeit zum Gebrauch oder zur Nutzung überlässt; ihm müssen die Rechte und Pflichten aus einem Miet- oder Pachtvertrag oder einem ähnlichen Vertrag über eine Nutzungsüberlassung – rechtlich oder tatsächlich – zurechenbar sein.[2]  

Diesen Tatbestand verwirklicht derjenige, der die rechtliche oder tatsächliche Macht hat, eines der in § 21 Abs. 1 EStG genannten Wirtschaftsgüter anderen entgeltlich auf Zeit zur Nutzung zu überlassen. Er muss Vermieter oder Verpächter und damit Träger der Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag oder Pachtvertrag sein.[3]

[1]

S. Abschnitt 3.

[2] Ständige Rechtsprechung, vgl. u. a. BFH, Urteil v. 24.10.2012, IX R 24/11, BFH/NV 2013 S. 1228.
[3] Ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. u.  a. BFH, Urteil v. 4.9.2000, IX R 22/97, BStBl 2001 II S. 785.

1.1.2 Miteigentum

Bei Miteigentümern muss zunächst geprüft werden, ob diese z.  B. ein Gebäude oder einen Gebäudeteil gemeinschaftlich vermieten und somit den objektiven Tatbestand der Einkunftserzielung gemeinschaftlich verwirklicht haben. Festzustellen, wer den Tatbestand der jeweiligen Einkunftsart erfüllt hat, ist vorrangig gegenüber der Frage nach der Zurechnung ggf. gemeinschaftlich erzielter Einkünfte. Die Frage nach der Zurechnung gemeinschaftlich erzielter Einkünfte stellt sich nicht mehr, wenn nur ein Miteigentümer allein den objektiven Tatbestand der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung erfüllt.[1] Allein die Stellung als Miteigentümer führt noch nicht zur Zurechnung anteiliger Einkünfte, wenn nach außen nur ein anderer Miteigentümer auftritt.[2] Eine Eigentümergemeinschaft nach dem WEG erzielt keine Einkünfte, sondern nur die einzelnen Wohnungseigentümer jeweils für sich.[3]

Wird der Tatbestand der Einkunftserzielung bei Miteigentümern gemeinschaftlich verwirklicht, sind die Einnahmen nach dem Verhältnis der nach bürgerlichem Recht anzusetzenden Anteile zuzurechnen. Haben die Miteigentümer abweichende Vereinbarungen getroffen, sind diese maßgebend, wenn sie bürgerlich-rechtlich wirksam sind und hierfür wirtschaftlich vernünftige Gründe vorliegen, die grundstücksbezogen sind.[4]

Tritt eine Grundstücksgemeinschaft als Vermieterin auf und verwirklichen steuerrechtlich die Miteigentümer den Einkünfteerzielungstatbestand des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG gemeinschaftlich, können nur solche Aufwendungen als Werbungskosten in die auf der Ebene der Gemeinschaft zu ermittelnden Einkünfte einfließen, die bei den gemeinschaftlich erzielten Einkünften erwachsen sind.[5]AfA oder erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen können dabei nur demjenigen Miteigentümer zugerechnet werden, der die Anschaffungs- oder Herstellungskosten getragen hat.[6]

1.1.3 Nutzungsrechte

  • Zugewendete Nutzungsrechte

Den objektiven Tatbestand der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung verwirklicht, wer als Inhaber (Eigentümer, sonstiger Nutzungsberechtigter, tatsächlich Nutzender) die maßgebenden wirtschaftlichen Dispositionsbefugnisse über das Nutzungsobjekt hat und damit eine Vermietertätigkeit selbst oder durch einen Vertreter/Verwalter ausübt. Das kann auch der­jenige sein, dem ein Wohnungsrecht entgeltlich oder unentgeltlich, formlos oder konkludent vom dinglich Wohnungsberechtigten zur Ausübung überlassen wird. Das noch fortbestehende (dingliche) Wohnungsrecht, das der Sicherung dient und nicht tatsächlich ausgeübt wird, steht einer schuldrechtlichen Nutzungsvereinbarung nicht entgegen.[1]

Nach § 567 BGB tritt der Nießbraucher in die Rechtsstellung des Eigentümers als Vermieter ein. Die Ausgestaltung eines Nießbrauchs als Bruttonießbrauch beeinträchtigt die Vermieterstellung eines Nießbrauchers grundsätzlich nicht.

 
Hinweis

Missbräuchliche Gestaltungen

Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte müssen alle zivilrechtlichen Folgen aus der Bestellung des dinglichen Nutzungsrechts ziehen. An der tatsächlichen Durchführung fehlt es, wenn äußerlich alles beim Alten bleibt und z.  B. ...

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