Leitsatz

1. Einkünfte aus der Vermietung eines häuslichen Arbeitszimmers an den Auftraggeber eines Gewerbetreibenden sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wenn die Vermietung ohne den Gewerbebetrieb nicht denkbar wäre.

2. Ein steuerlich berücksichtigungsfähiges Arbeitszimmer unterscheidet sich von einer nicht berücksichtigungsfähigen Arbeitsecke durch eine feste bauliche Abgrenzung gegen die privat genutzten Teile der Wohnung.

 

Normenkette

§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b, § 15, § 19, § 21 Abs. 3 EStG, § 1 Abs. 2 LStDV, § 68 Abs. 1, § 96 Abs. 1 Satz 1, § 118 Abs. 2, § 127, § 155 FGO, § 251 ZPO

 

Sachverhalt

Die Klägerin war in einem Klinikum als Sekretärin des Chefarztes G angestellt. Daneben erzielte sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb, weil sie G bei dessen Nebentätigkeiten bürotechnisch unterstützte. Diese Arbeiten erledigte sie in dem mit dem Kläger bewohnten Einfamilienhaus. Die Kläger vermieteten G einen Raum in diesem Haus als Arbeitszimmer "zur Ausübung einer selbstständigen Schreib- und Sachbearbeitertätigkeit im Auftrag von G".

Das FA lehnte die Berücksichtigung der Kosten des Zimmers als negative VuV-Einkünfte ab und rechnete vielmehr die Vermietungseinnahmen den Einkünften der Klägerin aus Gewerbebetrieb zu.

Das FG war ebenfalls der Auffassung, die Vermietung des Raumes sei untrennbar mit der Tätigkeit der Klägerin für G verbunden. Die Aufwendungen für diesen Raum seien keine Betriebsausgaben, da der vermietete Raum nicht gegenüber dem Flur im Obergeschoss abgeschlossen und die private Nutzung des Flurs auch nicht von untergeordneter Bedeutung sei (Sächsisches FG, Urteil vom 24.5.2012, 1 K 1474/10, Haufe-Index 3514861).

 

Entscheidung

Die Revision der Klägerin blieb ohne Erfolg.

 

Hinweis

Der diesem Urteil zugrunde liegende Sachverhalt beschreibt einen – im Ergebnis erfolglosen – Versuch, der Abzugsbeschränkung für ein häusliches Arbeitszimmer gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG auszuweichen.

1. Vermietet ein gewerblich tätiger Steuerpflichtiger an seinen Auftraggeber einen Raum in seiner Wohnung, um dort für diesen tätig zu werden, führt die formal als Vermietung gestaltete Vertragsbeziehung nicht zu VuV-Einkünften, sondern zu Einkünften nach § 15 EStG, wenn der Mietvertrag so eng mit dem Gewerbebetrieb des Steuerpflichtigen verbunden ist, dass er ohne den Gewerbebetrieb nicht denkbar wäre und diesem nach dem gesamten Erscheinungsbild der Verhältnisse als unselbstständiger Teil untergeordnet ist.

Unter diesen Umständen stellen sich Gewerbebetrieb und Mietvertrag als integrale und durch die gewerbliche Tätigkeit dominierte Einheit dar. Dies ist z.B. dann gegeben, wenn die Vermietung des betreffenden Raumes nicht ohne die vermeintliche Rücküberlassung an den Steuerpflichtigen vorstellbar ist und es – wie im Streitfall – ausgeschlossen erscheint, dass der Arbeitsraum ohne die gewerbliche Tätigkeit an den Auftraggeber vermietet worden wäre, damit dieser oder eine dritte Person dort einer Bürotätigkeit hätte nachgehen können.

2. Dem stehe auch nicht entgegen, dass der BFH in ständiger Rechtsprechung die Vermietung von selbst genutzten Arbeitszimmern in der Wohnung des Arbeitnehmers anerkannt hat, wenn sich der betreffende Raum der Sache nach als Büro des Arbeitgebers darstellt.

Wird der betreffende Raum vor allem im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers genutzt und geht dieses Interesse – objektiv nachvollziehbar – über die Entlohnung des Arbeitnehmers bzw. über die Erbringung der jeweiligen Arbeitsleistung hinaus, so ist anzunehmen, dass die betreffenden Zahlungen auf einer neben dem Dienstverhältnis gesondert bestehenden Rechtsbeziehung beruhen.

Anhaltspunkte hierfür können sich beispielsweise daraus ergeben, dass der Arbeitgeber entsprechende Rechtsbeziehungen zu gleichen Bedingungen auch mit fremden Dritten, die nicht in einem Dienstverhältnis zu ihm stehen, eingegangen ist (vgl. z.B. Urteil vom 16.9.2004, VI R 25/02, BStBl II 2006, 10, BFH/NV 2005, 279).

3. Diese zu § 19 EStG ergangene Rechtsprechung kann jedoch nicht in ihrer Allgemeinheit auf Einkünfte aus Gewerbebetrieb übertragen werden. Während nämlich typischerweise der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Arbeitsmittel und Arbeitsplatz zur Verfügung stellt, ist der Gewerbetreibende regelmäßig selbst hierfür verantwortlich.

Vermietet der Arbeitnehmer ein Arbeitszimmer an den Arbeitgeber, schafft er erst die Voraussetzung für ein typisches Arbeitsverhältnis, in dem der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Arbeitsplatz kostenlos stellt. Bei dem Gewerbetreibenden hingegen, der regelmäßig selbst für seinen Arbeitsplatz verantwortlich ist und deshalb typischerweise sein Arbeitszimmer selbst vorhält, liegen alle Voraussetzungen für die typische Abwicklung des Auftragsverhältnisses bereits vor.

4. Die Aufwendungen für den vermieteten Raum können in einem solchen Fall nur noch als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Abzugsbegrenzung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG nicht eingreift und die Anforderungen erfüllt werden, die der Große Senat an ein häusliches Arbeitszimmer stellt (vgl....

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