OFD Magdeburg, 28.9.2011, S 2745 a - 5 - St 216

 

1. Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens durch die Europäische Kommission – Staatliche Beihilfe – C-7/2010

Es wurde im Zusammenhang mit dem BMF-Schreiben vom 30.4.2010 (BStBl 2010 I S. 488) die Frage gestellt, welche Personen unter den Adressatenkreis der sog. ‚potenziellen Beihilfeempfänger’ fallen.

Hintergrund ist der Beschluss der Europäischen Kommission, das Verfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV (früher Art. 88 Abs. 2 EG) einzuleiten. In der Mitteilung der Europäischen Kommission vom 24.2.2010 (siehe BMF-Schreiben vom 30.4.2010, BStBl 2010 I S. 482) wird die Bundesrepublik Deutschland aufgefordert, unverzüglich eine Kopie dieses Schreibens an die potenziellen Beihilfeempfänger weiterzuleiten. Der Begriff der potenziellen Beihilfeempfänger ist weit zu verstehen.

Die Europäische Kommission beabsichtigt mit dieser Maßnahme, grundsätzlich alle von der Regelung der Sanierungsklausel betroffenen Steuerpflichtigen zu informieren. Dies sind insbesondere die Fälle, in denen

  • eine verbindliche Auskunft erteilt worden ist,
  • bereits eine Veranlagung unter Anwendung der Sanierungsklausel erteilt worden ist,
  • im Rahmen der Veranlagungen die Anwendung der Sanierungsklausel versagt worden und keine Bestandskraft eingetreten ist.

Die betroffenen Steuerpflichtigen werden in der Regel durch Angehörige der steuerberatenden Berufe vertreten, so dass hier ein Hinweis auf das BMF-Schreiben vom 30.4.2010 (BStBl 2010 I S. 482) mit Angabe des Az. IV C 2 – S 2745-a/08/10005:002 (Dok.-Nr.: 2010/0332067) sowie die oben genannte Mitteilung der Europäischen Kommission mit Angabe des Az. C 7/2010 (ex NN 5/10) ausreicht. Sollte eine Übermittlung der Kopie des Schreibens der EU-Kommission vom 24.2.2010 notwendig sein, ist die beigefügte Anlage (hier nicht enthalten) zu verwenden.

Die verfahrensrechtlichen Auswirkungen sind dem BMF-Schreiben vom 30.4.2010 (BStBl 2010 I S. 488) zu entnehmen.

 

2. Umsetzung des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 26.1.2011

Im BMF-Schreiben vom 4.3.2011, IV C 2 – S 2745-a/08/10005:002 (nicht veröffentlicht) wurde mitgeteilt, dass die Europäische Kommission am 26.1.2011 durch den Beschluss K (2011) 275 (endgültig) festgestellt hat, dass die sog. Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG eine mit dem Binnenmarkt nicht zu vereinbarende rechtswidrige Beihilfe darstellt. Der Beschluss ist der Bundesrepublik Deutschland am 28.1.2011 zugegangen.

Eine Anwendung des § 8c Absatz 1a KStG ist damit nicht mehr möglich.

Um den Beschluss der Europäischen Kommission umzusetzen, mussten u.a. die gewährten Beihilfen von den Betroffenen zurückgefordert werden. Zur Umsetzung des Beschlusses wird auf das BMF-Schreiben vom 4.3.2011, IV C 2 – S 2745-a/08/10005:002 nebst Anlagen verwiesen.

Fälle i.S. des § 8c Abs. 1a KStG, in denen die Sanierungsklausel für die Jahre 2008 bis 2010 doch gewährt wurde, die erst im Nachgang zur Verfügung vom 7.3.2011, S 2745a – 5 – St 216 bekannt werden, sind unverzüglich zu berichten.

Beantragen Steuerpflichtige wegen der durch die Bundesregierung eingelegten Nichtigkeitsklage gegen den Beschluss der Europäischen Kommission vom 26.1.2011 vor dem Gericht der Europäischen Union die Anwendung der Sanierungsklausel i.S. des § 8c Abs. 1a KStG, ist die Veranlagung ohne Berücksichtigung des § 8c Abs. 1a KStG durchzuführen. Eventuelle Rechtsbehelfsverfahren können bis zur Entscheidung des Gerichts ruhen. Aussetzung der Vollziehung ist nicht zu gewähren.

Zur Umsetzung des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 26.1.2011 (a.a.O.) sind die folgenden weiteren BMF-Schreiben ergangen:

  • BMF-Schreiben vom 26.4.2011 (Az.: w.o.)
  • BMF-Schreiben vom 6.5.2011 (Az.: w.o.)
  • BMF-Schreiben vom 20.5.2011 (Az.: w.o.) und
  • BMF-Schreiben vom 22.6.2011 (Az.: w.o.)
 

Normenkette

KStG § 8c Abs. 1a

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