Kommentar

Ist in den Gesellschaftsverträgen zweier Personengesellschaften ( Personengesellschaft ), an denen dieselben Personen zu gleichen Teilen beteiligt sind, vereinbart, daß bei Entstehung eines Verlusts ( Verluste ) in der einen Gesellschaft diese Gesellschaft (Verlustgesellschaft) Anspruch auf Deckung des Verlustes aus dem Gewinn der anderen Gesellschaft (Gewinngesellschaft) hat, ist die Verlustdeckung als Entnahme (Entnahmen) durch die Gesellschafter der Gewinngesellschaft und nicht als Betriebsausgaben dieser Gesellschaft anzusehen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 26.01.1995, IV R 73/93

Anmerkung:

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatten zwei gesellschaftergleiche Kommanditgesellschaften (A-KG und B-KG) mit jeweils eigenständigen Produktionen in ihren Gesellschaftsverträgen wechselseitige „Verlustausgleichsregelungen” getroffen. Die A-KG hatte aufgrund ihrer Verlustübernahmeverpflichtung bei der Ermittlung ihres Gewinns für das Jahr 1991 einen der B-KG entstandenen Verlust in Höhe von etwa 4,5 Mio. DM als Aufwand gebucht und ihren Gewinn entsprechend gemindert.

Dieser Sachbehandlung ist der BFH nicht gefolgt. Die A-KG und die B-KG seien selbständige Subjekte der Gewinnerzielung und Gewinnermittlung . Deshalb könne jede Gesellschaft nur die durch den eigenen Betrieb veranlaßten Aufwendungen als Betriebsausgaben abziehen, nicht dagegen die Aufwendungen der anderen Gesellschaft. Die beiden gesellschafteridentischen Personengesellschaften könnten nicht zu einem einheitlichen Steuersubjekt zusammengefaßt werden. Wende eine Gesellschaft ihrer Schwestergesellschaft ohne Gegenleistung ein Wirtschaftsgut zu, so sei die hierdurch verursachte Minderung des Betriebsvermögens nicht als Betriebsausgabe , sondern als Entnahme zu behandeln. Entnahmen dürften aber das Betriebsergebnis nicht mindern.

Die von den Schwestergesellschaften gewählte Konstruktion des Verlustausgleichs war wohl in erster Linie dazu gedacht, Gewerbesteuer zu sparen. Falls die Gewinne der einen KG durch Verluste der anderen KG hätten ausgeglichen werden können, hätte dies jeweils bereits im Jahre der Verlustentstehung zu einer insgesamt niedrigeren Gewerbeertragsteuerbelastung geführt ( Gewerbeertrag ). Ein solcher Ausgleichseffekt kann aber nach der Entscheidung des BFH nur erzielt werden, wenn verschiedene gewerbliche Tätigkeiten von nur einer Gesellschaft ausgeübt werden.

Trotz des Scheiterns der Ausgleichskonstruktion bleibt den Schwestergesellschaften ein Trost: Da sie jeweils selbständige Gewerbebetriebe unterhalten, kann jede Gesellschaft bei der Ermittlung des Gewerbeertrags den Freibetrag nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG in Höhe von 48.000 DM sowie die Staffeltarifermäßigungen bei der Steuermeßzahl ( § 11 Abs. 2 GewStG ) in Anspruch nehmen.

Nicht zur Entscheidung stand der Fall, daß eine KG mit Rücksicht auf die Sanierungsbedürftigkeit ihrer Schwestergesellschaft auf Forderungen gegen die Schwestergesellschaft verzichtet. Ein solcher Forderungsverzicht könnte als betriebliche Preisgabe von Betriebsvermögen und damit als betrieblicher Aufwand anzusehen sein (BFH, Urteil v. 31. 7. 1991, VIII R 24/89, BFH/NV 1992 S. 308).

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