7.7.1 Regelung

Die Berücksichtigung von Verlusten aus Termingeschäften, wie z. B. Waren- und Devisentermingeschäfte mit Differenzausgleich[1], unterliegt den gleichen Beschränkungen wie diejenige von Verlusten aus gewerblicher Tierzucht oder Tierhaltung.[2] Außerdem unterliegen diese Verluste ähnlichen Verrechnungsbeschränkungen wie Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften. Eine Spekulationsabsicht des Steuerpflichtigen ist nicht Tatbestandsvoraussetzung für die gesetzliche Verrechnungs- und Ausgleichsbeschränkung.[3]

Termingeschäfte sind Verträge über Wertpapiere, vertretbare Waren oder Devisen nach gleichartigen Bedingungen, die von beiden Seiten erst zu einem bestimmten späteren Zeitpunkt zu erfüllen sind (zeitliches Auseinanderfallen von Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft) und die zudem eine Beziehung zu einem Terminmarkt haben, der es ermöglicht, jederzeit ein Gegengeschäft abzuschließen. Der Begriff des Termingeschäfts i. S. v. § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG ist im Grundsatz nach wertpapier- und bankenrechtlichen Maßstäben zu bestimmen und vom Kassageschäft abzugrenzen. Das Ausmaß der spezifischen Gefährlichkeit eines konkreten Geschäfts spielt weder für die Qualifizierung als Termingeschäft noch als Kassageschäft eine Rolle. Dabei bezieht sich die Rechtsfolge des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG nicht auf ein negatives Ergebnis eines einzelnen Geschäfts. Vielmehr ist auf den Saldo sämtlicher Termingeschäfte im Wirtschaftsjahr abzustellen. § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG erfasst allerdings nicht solche Termingeschäfte, die auf die tatsächliche, physische Lieferung des Basiswerts am Ende der Laufzeit gerichtet sind.[4]

Zu den betroffenen Termingeschäften gehören u. a.

  • strukturierte EUR-Zinsswaps mit CMS-Spread-Koppelung ("CMS Spread Ladder Swap")[5],
  • sog. echte (ungedeckte) Daytrading-Geschäfte (z. B. mit Devisen).[6]

Knock-out-Produkte in Form von Zertifikaten, wie z. B. Unlimited TurboBull Zertifikate, unterfallen als Kassageschäfte nicht dem Ausgleichs- und Abzugsverbot des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG.[7]

Von der Verlustverrechnungsbeschränkung lässt das Gesetz 2 Ausnahmen zu:

  • Die Geschäfte gehören zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten oder Finanzunternehmen i. S. d. KWG oder bei Wertpapierinstituten i. S. d. Wertpapierinstitutsgesetzes oder
  • die Geschäfte dienen der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs.[8]

Diese Ausnahmeregelung gilt nicht, wenn es sich um Geschäfte handelt, die der Absicherung von Aktiengeschäften dienen, bei denen der Veräußerungsgewinn nach § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. a und b i. V. m. § 3c Abs. 2 EStG teilweise steuerfrei ist oder die nach § 8b Abs. 2 KStG bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben.[9]

Die funktionale Ausnahme des § 15 Abs. 4 Satz 4 Alt. 2 EStG setzt nicht nur einen subjektiven Sicherungszusammenhang, sondern auch einen objektiven Nutzungs- und Funktionszusammenhang zwischen dem Grund- und dem Absicherungsgeschäft voraus. Das Sicherungsgeschäft muss deshalb auch dazu geeignet sein, Risiken aus dem Grundgeschäft zu kompensieren.[10]

 
Wichtig

Keine Verlustverrechnung zwischen Verlusten aus gewerblicher Tierzucht und aus betrieblichen Termingeschäften

Die Verrechnungsbeschränkungen für Verluste aus gewerblicher Tierzucht und Tierhaltung sowie für Verluste aus betrieblichen Termingeschäften sind zwar beide in § 15 Abs. 4 EStG geregelt. Verlustverrechnungen zwischen beiden Einkunftsquellen sind dennoch nicht zulässig. So darf z. B. ein Verlust aus einem Termingeschäft nicht mit einem Gewinn aus gewerblicher Tierzucht verrechnet werden.

 
Hinweis

Abzugsbeschränkung verfassungsgemäß

Die Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung für Verluste aus betrieblichen Termingeschäften in § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG ist jedenfalls in den Fällen, in denen es nicht zu einer Definitivbelastung kommt, verfassungsgemäß.[11]

7.7.2 Besonderheit beim Feststellungsverfahren

Bei Verlusten aus Termingeschäften aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft ist die Feststel...

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