Wirtschaftsjahre, die vor dem 31.12.2015 enden: Nach § 13a Abs. 3 Satz 2 EStG i. V. m. R 13a.2 Abs. 6 EStR dürfen die verausgabten Pachtzinsen und diejenigen Schuldzinsen und dauernden Lasten, die Betriebsausgaben sind, bei Landwirten, die ihren Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen ermitteln, insgesamt nicht zu einem Verlust führen. Solche Beträge können gar nicht verrechnet werden.

Die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen für Wirtschaftsjahre, die ab dem 31.12.2015 enden bzw. für abweichende Wirtschaftsjahre ab 2015/2016 ff. wurde neu geregelt.[1]

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