R 10d Abs. 9 Sätze 9ff. EStR enthält in Bezug auf die Verlustausgleichsbeschränkungen ausgleichs- und abzugsspezifische Einzelregelungen. Danach gilt die grundsätzliche Nichtübertragbarkeit von Verlusten auf die Erben ebenso für negative Einkünfte mit Bezug zu Drittstaaten[1], bei Verlusten aus Kapitalvermögen[2] sowie beim Werbungskostenüberschuss im Rahmen von Einkünften aus Leistungen.[3] Gleiches gilt bei Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften[4] mit Ausnahme der Fälle, in denen der Erbfall bereits vor der verlustbehafteten Veräußerung eingetreten ist.[5]
Werden Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder Tierhaltung[6] vererbt, ist ein Übergang auf den oder die Erben nur möglich, wenn der Betrieb, Teilbetrieb oder der Mitunternehmeranteil nach § 6 Abs. 3 EStG auf den oder die Erben übergeht (Rechtsnachfolge nach unentgeltlicher Übertragung). Verluste nach § 15a EStG und nach § 15b EStG sind übertragbar.[7]
Der geerbte verrechenbare Verlust nach § 15a EStG wird bei Vollbeendigung der Kommanditgesellschaft mit dem Tod des Kommanditisten nicht in einen ausgleichsfähigen Verlust beim Komplementär umqualifiziert.[8]
Kein Übergang eines objektbezogenen Verlusts nach § 2a EStG auf den Erben
Negative Einkünfte, die ein Erblasser aus der Vermietung eines Hauses in der Schweiz erzielt hat[9], gehen nicht im Wege der Erbfolge auf den Erben über.[10]
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