Im Gegensatz zu dem allgemeinen Verlustabzug nach § 10d EStG unterliegt der Verlustabzug im Rahmen von Verlustausgleichs- und -abzugsbeschränkungen anderen Regeln. Im Rahmen der nachfolgend dargestellten Besonderheiten in der Behandlung von bestimmten Einkunftsarten liegt regelmäßig eine objekt- und einkunftsbezogene Konzeption vor, sodass Verluste oder negative Einkünfte den betreffenden Einkunftsquellen direkt zuzurechnen sind. Ein Verlustabzug im Erbfall dürfte daher zulässig sein.[1]

[1] Gragert/Wißborn, NWB 2008 Fach 3 S. 15111 ff.

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