Ein Ehepaar wird zusammenveranlagt. Es erzielt 2022 Einkünfte aus mehreren Einkunftsarten. Dabei bezieht es seine Einkünfte aus Kapitalvermögen in die Veranlagung mit ein.[1] Darüber hinaus hat das Finanzamt aus dem VZ 2021 einen verbleibenden Verlustvortrag aus nicht Verrechnungsbeschränkungen ­unterliegenden "normalen" Einkünften i. H. v. ./. 2.200.000 EUR sowie aus Einkünften nach § 2b EStG a. F. i. H. v. ./. 200.000 EUR und aus Termingeschäften[2] i. H. v. ./. 50.000 EUR festgestellt.

Es ergibt sich folgende Berechnung:

 
VZ 2023 Ehemann Ehefrau
  EUR EUR
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft 20.000  
Einkünfte aus Gewerbebetrieb   300.000
Einkünfte aus Termingeschäften   10.000
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit 500.000 25.000
Einkünfte aus Kapital­vermögen 60.000 20.000
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 800.000 ./. 90.000
Einkünfte nach § 2b EStG a. F. ./. 50.000  
Private Veräußerungsgeschäfte[3] 600.000 ./. 20.000
Mit Blick auf die Verlustverrechnungsbeschränkung des § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 Abs. 3 Sätze 7 und 8 EStG ist zunächst der Verlust der Ehefrau mit dem Gewinn des Ehemanns zu verrechnen ./. 20.000 20.000
  1.960.000 265.000
Gesamtbetrag der Einkünfte 2.225.000  
Nicht ausgleichbare negative Einkünfte/Verluste i. S. d. § 2b EStG a. F. ./. 50.000  
Die negativen Einkünfte des Ehemanns nach § 2b EStG a. F. bleiben bei der Berechnung des Gesamtbetrags der Einkünfte unberücksichtigt.
Eine Verrechnung des Verlusts nach § 2b EStG a. F. des Ehemanns mit den Einkünften aus Termingeschäften der Ehefrau ist nicht zulässig.
Ein Verlustrücktrag in den VZ 2022 kommt nicht in Betracht, weil die Eheleute in dem VZ keine positiven Einkünfte nach § 2b EStG a. F. erzielt haben.
Verlustvortrag aus dem VZ 2022:    
Verlust nach § 2b EStG a. F. ./. 200.000  
Verlust aus Termin­geschäften ./. 50.000  
weiterer Verlustvortrag ./. 2.200.000  
Der Verlustvortrag nach § 2b EStG a. F. bleibt unberücksichtigt, weil die Eheleute im VZ 2023 keine positiven Einkünfte aus dieser Einkunftsart erzielt haben.
Der Verlustvortrag aus Termingeschäften wird i. H. v. ./. 10.000 EUR berücksichtigt, weil in dieser Höhe positive Einkünfte aus diesen Einkunftsarten erzielt wurden.
Er geht vorrangig in die Berechnung der Höhe des unbeschränkten Verlustvortrags nach § 10d Abs. 2 Sätze 1, 2 EStG ein.
Es ergibt sich folgende Berechnung: Gesamtbetrag der Einkünfte   2.225.000
Berücksichtigungsfähiger Verlustvortrag ./. 2.210.000  
Verlustabzug nach § 10d Abs. 2 EStG unbeschränkt 2.000.000 ./. 2.000.000
Für den nach § 10d Abs. 2 EStG beschränkten Verlustabzug verbleiben ./. 210.000 225.000
Beschränkter Verlustabzug: 60 % von 225.000 EUR = 135.000 EUR    
Aus dem VZ 2022 noch abziehbarer Verlust (höchstens 135.000 EUR) 135.000 ./. 135.000
Berechnungsgrundlage zur weiteren Ermittlung des Einkommens im VZ 2023   90.000
     
Verbleibender Verlustvortrag:    
aus dem VZ 2022 ./. 75.000  
+ verbliebener Verlust aus Termingeschäften (./. 50.000 EUR + 10.000 EUR =) ./. 40.000  
+ verbliebener Verlust nach § 2b EStG a. F. ./. 200.000  
aus dem VZ 2023 nach § 2b EStG a. F. ./. 50.000 ./. 250.000

Den jeweils verbleibenden Verlustvortrag stellt das Finanzamt nach § 10d Abs. 4 i. V. m. § 2b EStG a. F. und § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG für 2023 gesondert fest.

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