Ein Ehepaar wird zusammenveranlagt. Es erzielt 2022 Einkünfte aus mehreren Einkunftsarten. Dabei bezieht es seine Einkünfte aus Kapitalvermögen in die Veranlagung mit ein.[1] Darüber hinaus hat das Finanzamt aus dem VZ 2021 einen verbleibenden Verlustvortrag aus nicht Verrechnungsbeschränkungen unterliegenden "normalen" Einkünften i. H. v. ./. 2.200.000 EUR sowie aus Einkünften nach § 2b EStG a. F. i. H. v. ./. 200.000 EUR und aus Termingeschäften[2] i. H. v. ./. 50.000 EUR festgestellt.
Es ergibt sich folgende Berechnung:
VZ 2023 | Ehemann | Ehefrau | |
EUR | EUR | ||
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft | 20.000 | ||
Einkünfte aus Gewerbebetrieb | 300.000 | ||
Einkünfte aus Termingeschäften | 10.000 | ||
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit | 500.000 | 25.000 | |
Einkünfte aus Kapitalvermögen | 60.000 | 20.000 | |
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung | 800.000 | ./. 90.000 | |
Einkünfte nach § 2b EStG a. F. | ./. 50.000 | ||
Private Veräußerungsgeschäfte[3] | 600.000 | ./. 20.000 | |
Mit Blick auf die Verlustverrechnungsbeschränkung des § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 Abs. 3 Sätze 7 und 8 EStG ist zunächst der Verlust der Ehefrau mit dem Gewinn des Ehemanns zu verrechnen | ./. 20.000 | 20.000 | |
1.960.000 | 265.000 | ||
Gesamtbetrag der Einkünfte | 2.225.000 | ||
Nicht ausgleichbare negative Einkünfte/Verluste i. S. d. § 2b EStG a. F. | ./. 50.000 | ||
Die negativen Einkünfte des Ehemanns nach § 2b EStG a. F. bleiben bei der Berechnung des Gesamtbetrags der Einkünfte unberücksichtigt. | |||
Eine Verrechnung des Verlusts nach § 2b EStG a. F. des Ehemanns mit den Einkünften aus Termingeschäften der Ehefrau ist nicht zulässig. | |||
Ein Verlustrücktrag in den VZ 2022 kommt nicht in Betracht, weil die Eheleute in dem VZ keine positiven Einkünfte nach § 2b EStG a. F. erzielt haben. | |||
Verlustvortrag aus dem VZ 2022: | |||
Verlust nach § 2b EStG a. F. | ./. 200.000 | ||
Verlust aus Termingeschäften | ./. 50.000 | ||
weiterer Verlustvortrag | ./. 2.200.000 | ||
Der Verlustvortrag nach § 2b EStG a. F. bleibt unberücksichtigt, weil die Eheleute im VZ 2023 keine positiven Einkünfte aus dieser Einkunftsart erzielt haben. | |||
Der Verlustvortrag aus Termingeschäften wird i. H. v. ./. 10.000 EUR berücksichtigt, weil in dieser Höhe positive Einkünfte aus diesen Einkunftsarten erzielt wurden. | |||
Er geht vorrangig in die Berechnung der Höhe des unbeschränkten Verlustvortrags nach § 10d Abs. 2 Sätze 1, 2 EStG ein. | |||
Es ergibt sich folgende Berechnung: Gesamtbetrag der Einkünfte | 2.225.000 | ||
Berücksichtigungsfähiger Verlustvortrag | ./. 2.210.000 | ||
Verlustabzug nach § 10d Abs. 2 EStG unbeschränkt | 2.000.000 | ./. 2.000.000 | |
Für den nach § 10d Abs. 2 EStG beschränkten Verlustabzug verbleiben | ./. 210.000 | 225.000 | |
Beschränkter Verlustabzug: 60 % von 225.000 EUR = 135.000 EUR | |||
Aus dem VZ 2022 noch abziehbarer Verlust (höchstens 135.000 EUR) | 135.000 | ./. 135.000 | |
Berechnungsgrundlage zur weiteren Ermittlung des Einkommens im VZ 2023 | 90.000 | ||
Verbleibender Verlustvortrag: | |||
aus dem VZ 2022 | ./. 75.000 | ||
+ | verbliebener Verlust aus Termingeschäften (./. 50.000 EUR + 10.000 EUR =) | ./. 40.000 | |
+ | verbliebener Verlust nach § 2b EStG a. F. | ./. 200.000 | |
aus dem VZ 2023 nach § 2b EStG a. F. | ./. 50.000 | ./. 250.000 |
Den jeweils verbleibenden Verlustvortrag stellt das Finanzamt nach § 10d Abs. 4 i. V. m. § 2b EStG a. F. und § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG für 2023 gesondert fest.
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