Der Verlustausgleich nach den o. g. Vorschriften findet im Rahmen der Einkunftsermittlung statt. Er ist vor den weiteren Berechnungen nach § 2 und § 10d EStG vorzunehmen. Danach sind evtl. verbliebene Verlustbeträge oder negative Einkünfte gesondert festzuhalten. Verbliebene positive Beträge gehen in die weitere Berechnung des Gesamtbetrags der Einkünfte mit ein. Daraus folgt, dass nach den allgemeinen Grundsätzen eine Verrechnung von Verlusten aus nicht zu den besonderen Einkunftsquellen gehörenden Einkünften mit positiven Einkünften auch aus den besonderen Einkunftsquellen vorzunehmen ist. Handelt es sich um den Verlustausgleich, muss die Verrechnung mit Verlusten aus Einkünften, die nicht der jeweiligen Verlustverrechnungsbeschränkung unterliegen, vorgenommen werden. Der Steuerpflichtige hat insoweit kein Wahlrecht.

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