Insbesondere zur Berücksichtigung von negativen Einkünften oder Verlusten wird eine Veranlagung nur durchgeführt, wenn sie beantragt wird.[1] Für Arbeitnehmer, die nicht aus anderen Gründen zur Einkommensteuer veranlagt werden, besteht daher insoweit eine Erklärungspflicht. Sie müssen die Berücksichtigung eines Verlustabzugs besonders beantragen.[2] Verluste können nur im VZ ihrer Entstehung festgestellt werden. Ein nicht festgestellter verbleibender Verlustvortrag kann nicht in einem späteren Veranlagungsjahr geltend gemacht werden.[3] Für die Verlustfeststellung[4] gilt eine allgemeine Erklärungspflicht.

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