Über einen (höheren) Verlustabzug kann nur im Verfahren über die Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs entschieden werden.[1] Die Höhe des auszugleichenden Verlusts im Entstehungsjahr stellt einen unselbstständigen Teil der Einkommensteuerfestsetzung dar und ist nicht selbstständig anfechtbar. Hält der Steuerpflichtige bei einer Einkommensteuerfestsetzung auf 0 EUR entgegen dem vom Finanzamt der Festsetzung zugrunde gelegten positiven Gesamtbetrag der Einkünfte seine Verluste für nicht ausgeglichen, kann er dies nur in einem Verfahren der Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs geltend machen. Entsprechendes gilt bei der KSt.[2] Bei Versäumung der Einspruchsfrist ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich.[3]

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