Ein verbleibender Verlustvortrag kann zum Zweck der gesonderten Feststellung erklärt werden. Eine solche Erklärung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.[1] Der für die Einkommensteuererklärung vorgesehene Vordruck ist zugleich Vordruck für eine Erklärung des verbleibenden Verlustvortrags. Die Erklärung muss alle für die Ermittlung erforderlichen Angaben enthalten.

Verluste können nur im VZ ihrer Entstehung festgestellt werden. Ein nicht festgestellter verbleibender Verlustvortrag kann nicht in einem späteren VZ geltend gemacht werden.[2]

[1] § 181 Abs. 1 i. V. m. § 150 Abs. 1 AO.

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