Verluste des Erblassers können nur mit den von ihm erzielten positiven Einkünften verrechnet werden. Verlustvorträge aus vorangegangenen VZ können darüber hinaus nur abgezogen werden, soweit sie auf von ihm in den Vorjahren erzielte Verluste zurückgehen. Ein Rücktrag nicht ausgeglichener Verluste des Erblassers ist nur bei seiner Einzelveranlagung für das Vorjahr (ab VZ 2022 für die beiden Vorjahre) zu berücksichtigen.[1]

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