Nicht zu berücksichtigen sind Gewinne, Überschüsse und Verluste aus sog. Liebhaberei. Man versteht darunter eine Tätigkeit ohne die Absicht, Einkünfte, also Gewinne oder Überschüsse zu erzielen. Im Rahmen der Prüfung, ob eine unternehmerische Tätigkeit vorliegt, sind alle Umstände zu berücksichtigen, unter denen die Tätigkeit ausgeübt wird.[1]

Sollte eine Tätigkeit als sog. Liebhaberei anzusehen sein, wären die daraus stammenden Einnahmen nicht steuerbar und die damit zusammenhängenden Aufwendungen steuerlich unbeachtlich.[2]

Um keine Liebhaberei anzunehmen, muss die Betätigung den Rahmen der privaten Vermögensverwaltung überschreiten.[3] Die Einkunftserzielungsabsicht gilt für alle Einkunftsarten, auch bei gewerblichem Grundstückshandel.[4] Sie ist als subjektiver Tatbestand individuell gesondert für jede Einkunftsart, ggf. objektbezogen[5] oder betriebsbezogen[6] zu prüfen.[7] Die Feststellung, ob ein Forstbetrieb mit Gewinnerzielungsabsicht geführt wird, erfolgt vorrangig durch die Würdigung der Tatsachen. Dabei erfolgt die Totalgewinnprognose grundsätzlich generationenübergreifend.[8] Die Art der Gewinn- oder Überschussermittlung ist ohne Bedeutung.

Der Zeitpunkt des Übergangs von einer mit Gewinnstreben betriebenen Tätigkeit zur Liebhaberei wird nicht dadurch bestimmt, dass die aufgelaufenen Verluste die stillen Reserven übersteigen, sondern dadurch, dass der Steuerpflichtige keine Gewinnerzielungsabsicht mehr hat.[9]

Entsprechend gilt im umgekehrten Fall: Steht zu einem bestimmten Zeitpunkt fest, dass die Gewinnerzielungsabsicht fehlt, tritt diese aber zu einem späteren Zeitpunkt ein, verliert der Betrieb ab diesem Zeitpunkt seine Eigenschaft als Liebhabereibetrieb.[10] Allein die Möglichkeit, "echte", den Steuerpflichtigen belastende Verluste mit anderen positiven Einkünften zu verrechnen, ist für sich genommen kein privates Motiv, das zur Annahme fehlender Gewinnerzielungsabsicht führt.[11] Jedoch können persönliche Gründe oder Motive zum Wegfall der Gewinnerzielungsabsicht führen, wenn die Beendigung der verlustbringenden Tätigkeit möglich gewesen wäre, aber unterblieben ist, u. a. weil die Fortführung wegen der Möglichkeit der steuerlichen Verrechnung der Verluste per saldo finanziell günstiger gewesen wäre.[12] Die Gewinnerzielungsabsicht kann auch nachträglich entfallen.[13]

Aus einer objektiv negativen Gewinnprognose kann nur dann auf das Fehlen der Einkunfts- oder Gewinnerzielungsabsicht geschlossen werden, wenn die verlustbringende Tätigkeit typischerweise dazu bestimmt und geeignet ist, der Befriedigung persönlicher Neigungen oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkunftssphäre zu dienen. Bei anderen Tätigkeiten, wie z. B. bei der Tätigkeit eines Steuerberaters, müssen zusätzliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Verluste aus persönlichen Gründen oder Neigungen hingenommen werden.[14]

Der Übergang von einem Gewerbebetrieb zur einkommensteuerlich unbeachtlichen Liebhaberei ist keine Betriebsaufgabe.[15] Die Veräußerung oder Aufgabe eines Liebhabereibetriebs ist eine Betriebsveräußerung oder -aufgabe. Gewinne hieraus sind steuerpflichtig, soweit sie auf die einkommensteuerlich relevante Phase des Betriebs entfallen. Eine negative Wertentwicklung während der Phase der Liebhaberei berührt nicht die steuerlich relevante Phase des Gewinns. Es kann daher auch dann zu einem steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn kommen, wenn der Veräußerungserlös die festgestellten stillen Reserven nicht erreicht.[16]

Eine Beschäftigung von Angehörigen sowie die Möglichkeit der Steuerersparnis durch Verlustverrechnung können als private, zur Annahme von Liebhaberei führende Motive bei länger anhaltenden Verlusten berücksichtigt werden.[17]

 
Praxis-Beispiel

Beispiele aus der Rechtsprechung

Gewinnerzielungsabsicht kann fehlen bei der Bewirtschaftung eines Guts mit Pferdezucht[18], eines Weinbaubetriebs[19], eines landwirtschaftlichen Betriebs[20] oder eines Forstbetriebs[21] oder bei einem Berufssportler.[22]

Auch bei Einkünften aus einem freien Beruf, wie z. B. eines Rechtsanwalts[23] oder eines Arztes[24], oder aus Gewerbebetrieb, wie bei einem auf einen einzigen verlegten Schriftsteller beschränkten Buchverlag[25], setzt die Anerkennung von Verlusten das Bestehen einer Einkunfts- oder Gewinnerzielungsabsicht voraus.[26]

Die Vermietung von Ferienhäusern und Ferienwohnungen oder einer Segelyacht kann sich als Liebhaberei erweisen[27], ebenso die Verpachtung von beweglichem Betriebsvermögen.[28] Bei einem Grundstück ist die Einkunftserzielungsabsicht nur auf das gesamte Grundstück zu beziehen, wenn sich darauf auch die Vermietungstätigkeit bezieht. Werden nur einzelne Grundstücks- oder Gebäudeteile vermietet[29], bezieht sich die Einkunftserzielungsabsicht auch nur auf diese Teile.[30]

Zur Einkunftserzielungsabsicht bei der zeitweisen Vermietung eines Zimmers während des Auslandsaufenthalts des Steuerpflichtigen hat sich der BFH geäußert.[31]

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