Der Gewerbeverlust geht vom maßgebenden Gewerbeertrag aus.[1] Maßgebend für die Höhe der Gewerbeerträge ist der nach den Vorschriften des EStG bzw. KStG zu ermittelnde Gewinn (Verlust) aus dem Gewerbebetrieb,[2] vermehrt um die Hinzurechnungen[3] und vermindert um die Kürzungen.[4] Dadurch kann sich ein Gewerbeverlust ergeben, obwohl einkommensteuerrechtlich möglicherweise ein Gewinn aus Gewerbebetrieb vorliegt.[5]

Höchstbetragsberechnung

Die Berechnung des Verlustabzugs erfolgt wie bei der Einkommensteuer im Rahmen einer Höchstbetragsberechnung. Der maßgebende Gewerbeertrag wird bis zu einem Sockelbetrag i. H. v. 1 Mio. EUR um die Fehlbeträge gekürzt, soweit diese nicht in vorangegangenen Erhebungszeiträumen berücksichtigt worden sind. Der 1 Mio. EUR übersteigende maßgebende Gewerbeertrag ist bis zu 60 % um die zuvor nicht berücksichtigten Fehlbeträge zu kürzen.[6]

Der Gewerbeverlust unterscheidet sich von dem Verlustabzug i. S. d. § 10d Abs. 2 EStG dadurch, dass seine Höhe durch die Hinzurechnungen und Kürzungen nach §§ 8 und 9 GewStG beeinflusst wird. Der nach den einkommensteuerrechtlichen (körperschaftsteuerrechtlichen) Vorschriften ermittelte Gewinn oder Verlust aus Gewerbebetrieb ist um die in §§ 8 und 9 GewStG bezeichneten Beträge zu erhöhen bzw. zu vermindern.

Nach § 10a Satz 10 GewStG i. V. m. R 10a.1 Abs. 3 Sätze 4 ff. GewStR sind die Regelungen der §§ 8c, 8d KStG auf den Gewerbeverlust entsprechend anzuwenden.

Die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 19.3.2021[8] übertragen die Anwendung des § 8d KStG auf gewerbesteuerliche Fehlbeträge nach § 10a GewStG. Danach gelten die Grundsätze des BMF-Schreibens v. 18.3.2021 zur Anwendung des § 8d KStG[9] bei der Gewerbesteuer entsprechend.

[7]
[8] Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 19.3.2021, G 1427, BStBl 2021 I S. 359; diese Erlasse sind weiterhin anzuwenden (BMF, Schreiben v. 11.3.2022, IV A 2 – O 2000/21/10005 :001, BStBl 2022 I S. 366, Anlage 1 Nr. 1951).

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