Unternehmeridentität ist nur gegeben, soweit die Gesellschafter identisch sind. Entsprechendes gilt bei Verschmelzung sowie bei formwechselnder Umwandlung, z. B. KG in OHG. Der Gewerbeertrag einer Personengesellschaft, die den Betrieb einer anderen Personengesellschaft im Wege der Verschmelzung aufnimmt, kann jedenfalls um den Gewerbeverlust gekürzt werden, den diese Personengesellschaft im selben Erhebungszeitraum bis zur Verschmelzung erlitten hat, wenn alle Gesellschafter auch an der aufnehmenden Gesellschaft beteiligt sind und die Identität des Unternehmens der umgewandelten Gesellschaft im Rahmen der aufnehmenden Gesellschaft gewahrt bleibt.[1]

Bringt eine Personengesellschaft ihren Betrieb in eine andere Personengesellschaft ein und entsteht ggf. eine doppelstöckige Struktur, geht der Verlustabzug aus der einbringenden Personengesellschaft nicht verloren, sofern die Unternehmensidentität gewahrt bleibt, d. h., wenn die – bisherigen – Mitunternehmer mittelbar ihre Unternehmerstellung beibehalten. Vortragsfähige Verluste der im Zeitpunkt der Einbringung beteiligten Mitunternehmer können mit dem Teil des Gewerbeertrags der Untergesellschaft verrechnet werden, der auf die Obergesellschaft entfällt. Scheidet einer der Mitunternehmer zu einem späteren Zeitpunkt aus der Obergesellschaft aus, geht der auf ihn entfallende – verbleibende – Verlustvortrag unter.[2]

Bleibt ein ausgeschiedener Gesellschafter an der Gesellschaft mittelbar über eine Obergesellschaft beteiligt,[3] beschränkt sich der gewerbesteuerliche Verlustvortrag auf diejenigen Verluste der vorangegangenen Erhebungszeiträume, die im Sonderbetriebsvermögensbereich des ausgeschiedenen Gesellschafters entstanden sind.[4]

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