Unternehmeridentität ist nur in der Person des vorherigen Einzelunternehmers gegeben. Daraus folgt, dass ein evtl. im Einzelunternehmen entstandener Fehlbetrag nur von dem Betrag abgezogen werden kann, der von dem gesamten Gewerbeertrag der Personengesellschaft entsprechend dem sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Gewinnverteilungsschlüssel auf den früheren Einzelunternehmer entfällt.

Das gilt auch in Einbringungsfällen nach § 24 UmwStG:

  • Der Verlustabzug aus dem Einzelunternehmen geht nicht verloren, sofern und soweit die Unternehmensidentität gewahrt bleibt und
  • der Einbringende seine Unternehmerstellung als Mitunternehmer beibehält.[1]

Der Verlustabzug entfällt insgesamt, wenn der bisherige Einzelunternehmer an der Personengesellschaft nicht beteiligt ist.[2]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge