Für den Verlustabzug bei gewerblich geprägten Personengesellschaften gelten dieselben Maßstäbe wie bei der Prüfung der Unternehmensidentität von Einzelunternehmen.

Die Zurechnung der sich für die Mitunternehmerschaft insgesamt ergebenden Fehlbeträge auf die einzelnen Mitunternehmer sowie der Abzug nach Maßgabe des § 10a Sätze 1 und 2 GewStG von dem sich für die Mitunternehmerschaft insgesamt ergebenden maßgebenden Gewerbeertrag einschließlich der Aufteilung des Höchstbetrags von 1 Mio. EUR erfolgt entsprechend dem sich aus dem Gesellschaftsvertrag für das Abzugsjahr ergebenden allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel unter Berücksichtigung von evtl. Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben; Vorabgewinnanteile sind nicht zu berücksichtigen.[1]

Bei einer Besitzpersonengesellschaft besteht die Unternehmensidentität so lange fort, als sie mit der nämlichen Betriebskapitalgesellschaft sachlich und personell verflochten bleibt.[2]

 
Hinweis

Unternehmensidentität bei atypisch stiller Gesellschaft

Begründet der Inhaber eines Handelsgewerbes an seinem gesamten Betrieb eine stille Gesellschaft und ist die Gesellschaft ertragsteuerlich als Mitunternehmerschaft anzusehen, weil der stille Gesellschafter Mitunternehmerinitiative entfalten kann und Mitunternehmerrisiko trägt, wird das Unternehmen der Mitunternehmerschaft zugeordnet. Zwischen dem Unternehmen des Inhabers des Handelsgewerbes vor Begründung der stillen Gesellschaft und dem später von ihm für Rechnung der stillen Gesellschaft geführten Unternehmen besteht Unternehmensidentität.[3]

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