Hält ein GmbH-Gesellschafter seine Anteile an der GmbH im Betriebsvermögen seines Einzelunternehmens, besteht die Möglichkeit, die Anteile auf ihren Teilwert abzuschreiben. Da die Verluste der GmbH i. d. R. den Wert der Anteile bis hin zu ihrer völligen Wertlosigkeit mindern, können die Anteile in der Bilanz der Einzelfirma auf ihren niedrigeren Teilwert[1] abgeschrieben werden. Hierdurch mindert sich der Gewinn des Einzelunternehmens und entsprechend das Einkommen des GmbH-Gesellschafters. Die Teilwertabschreibung im Einzelunternehmen dieses Gesellschafters hat keine Auswirkungen auf die anderen GmbH-Gesellschafter. Hält ein anderer GmbH-Gesellschafter ebenfalls Anteile an der GmbH im Betriebsvermögen seines Einzelunternehmens, kann auch er, unabhängig von dem anderen Gesellschafter, eine Teilwertabschreibung vornehmen. Gleiches gilt, wenn ein GmbH-Gesellschafter seinen GmbH-Anteil im Sonderbetriebsvermögen einer Personengesellschaft hält. Für GmbH-Anteile im Privatvermögen eines Gesellschafters werden Wertverluste erst bei evtl. Veräußerung realisiert.

 
Praxis-Beispiel

Teilwertabschreibung von GmbH-Anteilen

Ein GmbH-Gesellschafter weist seine GmbH-Anteile in der Bilanz seines Einzelunternehmens mit den Anschaffungskosten (50.000 EUR) aus. In den Jahren 2019 und 2020 hat die GmbH erhebliche Verluste erlitten. Da der Wert der GmbH-Anteile, insbesondere im Hinblick auf diese Verluste, im Jahr 2020 auf 10.000 EUR gesunken ist, können die Anteile in der Bilanz des Jahres 2020 gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG auf den Betrag von 10.000 EUR abgeschrieben werden. Die Differenz zwischen den Anschaffungskosten und dem niedrigeren Teilwert der Anteile (50.000 EUR ./.10.000 EUR = 40.000 EUR) geht zulasten des Gewinns des Einzelunternehmens.

Eine Teilwertabschreibung ist nur zulässig, wenn die Gründe für eine niedrigere Bewertung voraussichtlich anhalten werden.[2] Ist der Grund für die Teilwertabschreibung in einem späteren VZ wieder entfallen, ist der Wert bis zur Höhe der ursprünglichen Anschaffungskosten oder dem an deren Stelle tretenden Wert wieder gewinnerhöhend zuzuschreiben.[3]

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