Nach der Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG sind die Grenzen des Beteiligungserwerbs des § 8c Abs. 1 KStG unbeachtlich, wenn dieser zur Sanierung des Geschäftsbetriebs der Körperschaft erfolgt, die dazu dient, die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zu verhindern oder zu beseitigen und zugleich die wesentlichen Betriebsstrukturen zu erhalten.
Gegen diese Sanierungsklausel hat die Europäische Kommission mit Beschluss v. 24.2.2010 ein förmliches Prüfverfahren wegen staatlicher Beihilfe nach Art. 108 Abs. 2 AEUV[1] eröffnet[2] und hat am 26.1.2011 abschließend entschieden,[3] dass es sich um eine mit dem gemeinsamen Markt nicht zu vereinbarende rechtswidrige Beihilfe handelt. Sowohl die Bundesregierung, als – nach ihrer Kenntnis – auch mindestens ein Unternehmen haben dagegen vor dem Gericht der Europäischen Union Nichtigkeitsklagen erhoben.[4] Zunächst war vorgesehen, § 8c Abs. 1a KStG ersatzlos zu streichen. Durch das BeitrRLUmsG[5] wurde mit Blick auf die anhängigen Klageverfahren jedoch in § 34 Abs. 7c KStG eine Anwendungsregelung aufgenommen. Seit der Neufassung der Anwendungsregelung des § 34 KStG ist sie in § 34 Abs. 6 KStG enthalten.[6] Dadurch wird die Anwendung der Sanierungsklausel zunächst weitgehend suspendiert.
Mit Urteilen v. 28.6.2018 hat der EuGH[7] den Beschluss der Europäischen Kommission v. 26.1.2011[8] für nichtig erklärt. Danach ist die Regelung des § 8c Abs. 1a KStG wieder – rückwirkend – anwendbar. § 8c Abs. 1a KStG[9] ist danach erstmals für den VZ 2008 und auf Anteilsübertragungen nach dem 31.12.2007 anzuwenden.[10]
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