Werden Betriebe gewerblicher Art (BgA) zusammengefasst, ist § 10d EStG auf den BgA anzuwenden, der sich nach der Zusammenfassung ergibt. Ein evtl. Verlustvortrag eines der BgA aus der Zeit vor der Zusammenfassung darf mit dem zusammengefassten BgA jedoch nicht verrechnet werden. Auch ein Rücktrag von Verlusten des zusammengefassten BgA auf die einzelnen BgA vor Zusammenfassung ist unzulässig. Die Verlustbeträge gehen aber nicht unter, sondern werden "eingefroren". Ein Verlustvortrag wird wieder aktiv, wenn der zusammengefasste BgA künftig getrennt wird. Diese Einschränkungen gelten nicht, wenn gleichartige BgA zusammengefasst oder getrennt werden.[1] Im Fall einer steuerbegünstigten Sanierung nach § 3a EStG i. V. m. § 8 Abs. 8, 9 KStG[2] entfällt der "eingefrorene" Verlustvortrag nach Maßgabe des § 3a Abs. 3 Satz 3 EStG.[3]

[3] § 8 Abs. 8 Satz 6 KStG; vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des BT-FinA zu dem Entwurf eines Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen v. 26.4.2017, BT-Drucks. 18/12128 S. 34.

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